Das vermeintliche Internetschnäppchen kann schnell zum Albtraum werden, zumindest dann, wenn statt eines Originals eine Fälschung aus Fernost gekauft wurde. Lieferungen aus dem nicht europäischen Ausland werden nämlich regelmäßig beim Hauptzollamt darauf überprüft, ob geistiges Eigentum verletzt sein kann. In derartigen Fällen wird ein sog. Grenzbeschlagnahmeverfahren, in dem festgestellt werden soll, ob es sich bei den Waren tatsächlich um Waren handelt, die ein Schutzrecht verletzen, durchgeführt. Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass die Waren ein Schutzrecht verletzen, schließt sich regelmäßig die Vernichtung der Waren im vereinfachten Verfahren bzw. ein Feststellungsverfahren an.
Diese Erfahrung musste auch eine junge Käuferin machen, die vermeintlich eine Handtasche der Marke Louis Vuitton auf die Internetseite eines amerikanischen Outletcenter zum Schnäppchenpreis gekauft hatte. In Wahrheit handelt es sich aber um eine gefälschte Seite und die Ware kam nicht aus Amerika, sondern aus Fernost. Statt der gekauften Tasche bekam die Käuferin dann ein Abmahnschreiben der Rechtsanwaltskanzlei PREU BOHLIG & Partner, die regelmäßig in derartigen Fällen die Louis Vuitton Malletier, Société Anonyme, Paris, vertritt. Neben der Zustimmung zur Vernichtung wurde, gestützt auf das Markengesetz und die Markengemeinschaftsverordnung, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Abmahngebühren gefordert.
Dies allerdings zu Unrecht, weil bei einem Privatkauf diese Rechtsvorschriften gerade nicht gelten. Die Käuferin hatte also Glück im Unglück, zumal es ihr zugleich gelungen war den bereits gezahlten Kaufpreis über die Bank zurückzuholen.
Tipp:
Gerade bei vermeintlichen Markenrechtsverletzungen kann es sich lohnen anstatt die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben und Abmahngebühren zu bezahlen zunächst fachkundigen Rat einzuholen.