Ab 01.05.2014 müssen bei Immobilienanzeigen in gewerblichen Medien Pflichtangaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) enthalten sein, denn zu diesem Zeitpunkt ist die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft getreten, die auf die EU-Gebäuderichtlinie 2010 zurückgeht. Gemäß § 16a EnEV 2014 sind Verkäufer und Neuvermieter von Gebäuden verpflichtet, bestimmte Energiekennwerte aus dem sog. Energieausweis (vgl. § 16 EnEV 2013) in kommerziellen Anzeigen mit zu veröffentlichen, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt. Das Fehlen einer solchen Angabe ist eine Ordnungswidrigkeit und mit einem Bußgeld bis 15.000 EUR bewehrt.
Findige Geschäftemacher wollen nunmehr diese Regelung dazu benutzen in großem Stil Immobilienmakler, die in Anzeigen die Pflichtangaben nicht oder nicht vollständig erfüllen abzuzocken. So liegen uns derzeit 4 Abmahnungen der Rechtsanwälte Gilliand und Collegen aus Mönchengladbach vor, die mit standardisierten Abmahnschreiben im Auftrag einer in Berlin ansässigen Dame, die als Einzelmaklerin ihren Lebensunterhalt verdienen soll, wohl bundesweit Makler abmahnen. Die Schreiben sind so abstrakt formuliert, dass mit Minimalaufwand lediglich auf Knopfdruck der jeweilige Adressat getauscht werden muss, so dass sich der Verdacht einer Massenabmahnung regelrecht aufdrängt. Gerügt wird ein angeblicher unrechtmäßiger Wettbewerbsvorteil durch unzulässiges Anlocken.
Neben der Abgabe einer (zu weit gefassten) Unterlassungserklärung wird für den Wiederholungsfall ein Vertragsstrafeversprechen von 5.100 € verlangt. Auch werden Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 775,65 € geltend gemacht. Ungeachtet der Frage, ob die Abmahnungen überhaupt zu Recht erfolgt sind, weil hier bereits vieles dagegen spricht, sollte jedenfalls die Unterlassungserklärung in dieser Form keinesfalls abgegeben werden. Jede weitere Verstoß würde nämlich dann, einen vertraglichen Zahlungsanspruch in Höhe von 5.100 € auslösen.