Wem testamentarisch ein Gegenstand durch Vermächtnis zugewandt wird, erwirbt das Eigentum nicht automatisch, sondern erlangt nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums gegen den oder die Erben. Ist der Vermächtnisnehmer zugleich auch Erbe, so spricht man von einem Vorausvermächtnis. Wird durch Vermächtnis der Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils zugewendet, liegt also ein Grundstücksvermächtnis vor, dann kann es sinnvoll sein, der den Anspruch auf Eigentumsübertragung durch die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch absichern zu lassen.
Ein solcher Anspruch entsteht unmittelbar mit Eintritt des Erbfalls. Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist hierfür nicht erforderlich. Erteilen die (Mit-)Erben hierzu nicht freiwillig ihre Zustimmung, dann kann die Eintragung einer Vormerkung gerichtlich mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung erzwungen werden. Die Besonderheit in diesem Verfahren besteht darin, dass gegenüber dem Gericht nur der Verfügungsanspruch, also das testamentarische Vermächtnis, glaubhaft gemacht werden muss. Die Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes ist nicht erforderlich, § 885 Abs. 1 S. 2 BGB.
Tipp:
Immer dann, wenn zu erwarten ist, dass sich die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und damit die Erfüllung des Vermächtnisses aufgrund von Streitigkeiten verzögert oder aber zu befürchten ist, dass Gläubiger des Erblassers, beispielsweise der Fiskus wegen Steuerschulden, Vollstreckungsmaßnahmen vornehmen, ist es sinnvoll den Vermächtnisanspruch bereits vorab abzusichern. Die Kosten für das Verfügungsverfahren hat der (Mit-) Erbe zu tragen, der die Zustimmung zur Eintragung der Vormerkung verweigert hat. Als Gegenstandswert, aus dem sich die Verfahrensgebühren berechnen, setzen die Gerichte regelmäßig 1/4 – 1/6 des Grundstückswerts an.
Rechtsanwalt Graf ist Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.). Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig vom Amtsgericht Wolfratshausen als Nachlasspfleger bestellt.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.