Wer bei der Errichtung von baulichen Anlagen Ärger mit dem Nachbarn vermeiden möchte, der sollte sich strikt an die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften halten.
Diese Erfahrung musste nun auch ein Bauherr aus Nürnberg machen, der die Luftwärmepumpe seiner Heizanlage lediglich mit 2 m Abstandsfläche zum Nachbargrundstück errichtet hatte. Der Nachbar fühlte sich dadurch belästigt, zog vor Gericht und gewann, d.h. der Bauherr wurde zur Entfernung verurteilt (OLG Nürnberg, Urt. v. 30.01.2017 – 14 U 2612/15).
Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Wärmepumpe eine „andere Anlage“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 2 der Bayerischen Bauordnung sei, da von ihr eine Wirkung wie von einem Gebäude ausgeht. Der Mindestabstand beträgt damit 3 m und sei nicht eingehalten.
Es komme nicht auf die Dimension der Anlage selbst, sondern auf die Emissionen an, welche sie generell verursache. Unabhängig vom Ausmaß der Geräusche, welche von der Wärmepumpe ausgehen, seien diese jedenfalls geeignet, den Nachbarfrieden zu gefährden. Dieser solle gerade durch die Vorschiften über die Abstandsflächen geschützt werden. Dass es grundsätzlich zu einer Geräuscheinwirkung auf das Nachbargrundstück kommt, stehe aufgrund eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens fest.