Derzeit ist unklar, ob nach dem Verkauf einer privaten vermieteten Immobilie verbleibende Schuldzinsen auch dann weiterhin bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden können, wenn die 10-jährige „Spekulationsfrist“ (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abgelaufen ist.
Zu dieser Frage ist aktuell ein Verfahren vor dem BFH anhängig (Az.: IX R 45/13). Die Vorinstanz (Niedersächsisches FG, Urteil vom 30.08.2013, 11 K 31/13) hatte den Abzug bejaht.
Unter Berufung auf das anhängige Verfahren können Einsprüche insoweit ruhen (§ 363 Abs. 2 AO).