Das in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG geregelte Abzugsverbot soll der Steuergerechtigkeit dienen. Erfasst werden neben im Gesetz ausdrücklich genannten Regelbeispielen, wie Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motoryachten auch Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“. Gerade diese „ähnlichen Zwecke“ bereiten in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten, denn bei den Regelbeispielen greift das Abzugsverbot auch dann ein, wenn die Aufwendungen ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung von Geschäftsfreunden dienen.
Finanzamt will Aufwendungen für „Herrenabende“ einer Rechtsanwaltskanzlei nicht anerkennen
Eine Rechtsanwaltskanzlei veranstaltete im Garten des namensgebenden Partners mehrfach „Herrenabende“. Dort wurden bis zu 358 Gäste zu Gesamtkosten zwischen 20.500 € und 22.800 € bewirtet und unterhalten. Das Finanzamt und ebenso das Finanzgericht wollten diese Kosten nicht als Betriebsausgaben anerkennen, weil die Veranstaltungen „Eventcharakter“ gehabt hätten. Es habe ein geschlossener Teilnehmerkreis vorgelegen und die Gäste hätten sich doch die Einladung in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung bestätigt fühlen dürfen.
BFH reicht dies nicht aus, sondern es ist Vergleichbarkeit mit Segelregatta oder Jagdgesellschaft erforderlich
Die Anwälte wollten sich damit aber nicht zufrieden geben und zogen vor den BFH. Dieser hielt die Feststellungen des Finanzgerichts für nicht ausreichend, hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur neuerlichen Verhandlung an das Finanzgericht zurück (Urteil vom 13.07.2016 – VIII R 26/14).
Die bloße Annahme eines „Eventcharakters“ reiche nämlich, so die Richter, für das Abzugsverbot nicht aus. Aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung müsse sich vielmehr ergeben, dass Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden. Dies deshalb, weil die Aufwendungen wie bei den Regelbeispielen „üblich“ sein müssten. Dies kann beispielsweise aufgrund eines besonderen Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste der Fall sein.
Das Finanzgericht muss also nunmehr prüfen, ob die Veranstaltungen sich von einem „gewöhnlichen Gartenfest“ abgehoben und mit der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft vergleichbar gewesen sind. Wann dies der Fall sein soll, ließen die Richter offen. Insbesondere, ob es dafür auf die angebotenen Speisen und Getränke ankommt. Kaum vorstellbar, dass ein Gartenfest, bei dem die Gäste mit Schweinenacken, Kartoffelsalat und Bier bewirtet werden, steuerrechtlich anders zu beurteilen sein soll als ein Gartenfest, bei dem die Gäste mit Rinderfilet, Scampi, Champagner und erlesenen Weinen verwöhnt werden.
Aufwendungen für Golfturnier regelmäßig nicht abzugsfähig
Zum Betriebsausgabenabzug bei der Veranstaltung von Golfturnieren hatte der BFH bereits zuvor in zwei Urteilen vom 16.12.2015 (IV er 24/13 und 14.10.2015 (I R 74/13) Stellung genommen und in der erstgenannten Entscheidung entschieden, dass Aufwendungen auch dann nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn das Turnier überwiegend einem Wohltätigkeitszweck dient. In der zweiten Entscheidung hatte der BFH dagegen eine Abzugsfähigkeit bejaht, wenn es ausschließlich um die Sicherung des Warenabsatzes geht, also beispielsweise eine Brauerei oder ein Weingut mit eigenen Produkten das Golfturnier sponsert.