Kündigungsrechtsstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten enden regelmäßig damit, dass die Parteien sich darauf verständigen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung endet und der Arbeitgeber im Gegenzug für den Verlust des Arbeitsplatzes eine soziale Abfindung bezahlt. Die Höhe der Abfindung hängt dabei zum einen von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab und zum anderen von den Erfolgsaussichten des Arbeitnehmers im Rechtsstreit. Die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers spielt natürlich auch eine Rolle, weil erfahrungsgemäß Unternehmen bei denen im Ergebnis der Aktionär die Abfindung bezahlt höhere Abfindungen bezahlt werden, als bei kleinen Unternehmen, bei denen eine Abfindung direkt den Gewinn und damit das Erwerbseinkommen des Arbeitgebers schmälert. Der sog. Haustarif beim Münchner Arbeitsgericht beträgt pro Beschäftigungsjahr 1/2 Monatsbruttogehalt.
Gerade bei größeren Abfindungen sollte man sich bereits im Vorfeld Gedanken über deren steuerliche Behandlung machen, weil bei richtiger Anwendung des Steuerrechts unterm Strich mehr netto für den Arbeitnehmer übrig bleiben kann.
Der Einkommensteuertarif in Deutschland verläuft progressiv. Um bei einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes die daraus resultierende außergewöhnlich hohe Steigerung der Steuerlast zu mildern, kann eine solche Abfindung ermäßigt besteuert werden nach der sog. Fünftelregelung.
Diese funktioniert wie folgt: Das Finanzamt addiert ein Fünftel der Abfindung zum übrigen Jahreseinkommen und errechnet die Steuer. Zum Vergleich rechnet das Finanzamt die Steuer für das Jahreseinkommen ohne die erhaltene Abfindung. Die Differenz aus den beiden Ergebnissen wird mit fünf multipliziert, das Ergebnis der Steuer unterworfen und dies ist regelmäßig günstiger, als wenn die Besteuerung in einer Summe ohne die Fünftelregelung erfolgen würde.
Die Anwendung dieser günstigeren Regelung kommt allerdings nur unter zwei Voraussetzungen in Betracht:
- Der Arbeitnehmer muss im Jahr der Abfindung zusammen mit dieser mehr verdienen als er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte (Zusammenballung der Einkünfte) und
- die Abfindung muss vollständig innerhalb eines Steuerjahres gezahlt werden (ständige Rechtsprechung des BFH).
Im Revisionsverfahren IX R 28/13 hatte der BFH über einen davon abweichenden Fall zu entscheiden. Einen Teil seiner Abfindung in Höhe von 5.970 Euro bekam der Arbeitnehmer im Jahr seines Überganges in die Transfergesellschaft, die Hauptleistung in Höhe von 41.453 Euro im nachfolgenden Jahr bei Ausscheiden aus der Transfergesellschaft.
Mit Urteil vom 08.04.2014 entschied der BFH, dass die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG (Fünftelregelung) für beide Teilzahlungen zu verweigern ist, weil die Teilleistung im Jahr vor Zahlung der Hauptleistung 10 % der Hauptleistung überschreitet.
Daher sollten Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber grundsätzlich vereinbaren, dass die gesamte Abfindung in einem Kalenderjahr zu zahlen ist. Wird im Jahr nach Entlassung längere Arbeitslosigkeit erwartet, empfiehlt sich die vertragliche Regelung, die Entschädigung zu Beginn dieses Jahres zu leisten. Die Steuerbelastung kann dadurch stark gemindert werden. Eine solche Vereinbarung ist rechtlich zulässig (vgl. BMF vom 01.11.2013, BStBl 2013 I S. 1326, Rz .8).
(Quelle: Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)
Tipp:
Um steuerliche Nachteile zu vermeiden empfiehlt es sich, wenn Unsicherheit über die steuerliche Behandlung der Abfindung besteht, einen entsprechend Vergleich nur widerruflich abzuschließen, damit gegebenenfalls noch ein Steuerberater hinzugezogen werden kann. Zeigt sich dann, dass die vergleichsweise getroffene Regelung steuerlich ungünstig ist, muss der Vergleich widerrufen werden. Ein neuer Verhandlungstermin kann dann regelmäßig dadurch umgangen werden, indem nunmehr die Parteien den steueroptimierten Vergleich im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO abschließen.