Der BFH hat mit dem Stichtag 27.09.2017 seine Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen durch Gesellschafter einer GmbH geändert. Diese können nun nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden (Urteil vom 11.07.2017, IX R 36/15).
Gesellschafter wird aus Bürgschaft für Bankverbindlichkeiten einer GmbH in Anspruch genommen
In dem entschiedenen Rechtsstreit hatte die Alleingesellschafter einer GmbH Bürgschaften für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen. Da die Gesellschaft zahlungsunfähig wurde und in Insolvenz geriet, wurde er von der Bank aus der Bürgschaft in Anspruch genommen.
Da ein Regress gegen die insolvente Gesellschaft nicht in Betracht kam, wollte er dass seine Zahlungen steuermindernd auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BFH berücksichtigt werden. Dies deshalb, weil der BFH in solchen Fällen, bei denen ein Darlehen oder eine Bürgschaft eigenkapitalersetzend war, bislang nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung annahm. Nachträgliche Anschaffungskosten minderten den Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn oder erhöhten einen entsprechenden Verlust. Bei der Frage, ob die Finanzierungshilfe des Gesellschafters eigenkapitalersetzend war, orientierte sich der BFH an den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben zum sogenannten Eigenkapitalersatzrecht.
Statt Eigenkapitalersatzrecht ist nun § 255 HGB maßgeblich
Da der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008 das Eigenkapitalersatzrecht aufgehoben und durch eine insolvenzrechtliche Regelung ersetzt hat, wonach Darlehen, die ein Gesellschafter seiner Gesellschaft gegeben hat im Insolvenzverfahren der Gesellschaft nachrangig zu erfüllen sind, so dass eine Kapitalbindung nicht mehr eintritt, war umstritten, welche Auswirkungen dies steuerrechtlich auf die Rechtsprechung zu den nachträglichen Anschaffungskosten haben wird.
Die BFH-Richter haben nun klargestellt, dass aufgrund der Gesetzesänderung die bisherige Annahme von nachträglichen Anschaffungskosten entfallen sei. Sie sei daher nur noch nach Maßgabe der handelsrechtlichen Begriffsdefinition in § 255 HGB anzuerkennen.
Altfälle genießen Vertrauensschutz
Auch, wenn durch diese Gesetzesänderung Gesellschafter an sich nicht mehr berechtigt sind einen Forderungsausfall als nachträgliche Anschaffungskosten geltend zu machen gewährt der BFH aufgrund der grundlegenden Änderung seiner Rechtsprechung in Fällen, in denen der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung des Urteils am 27.09.2017 geleistet hat Vertrauensschutz. Diese sind daher auf Grundlage der alten Rechtsprechung zu lösen, so dass eine steuerliche Berücksichtigung in Betracht kommt.