Kapitaleinkünfte können anstelle der Abgeltungsteuer mit dem individuellen Einkommen besteuert werden, wenn dies günstiger ist. Eine in der letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause vom Bundestag beschlossene Gesetzesänderung schränkt die Anwendung dieser Günstigerprüfung für Arbeitnehmer ein.
Die mit dem „Kroatien-Anpassungsgesetz“ (Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) erfolgte Gesetzesänderung betrifft einen sog. Härteausgleich bei der Arbeitnehmerveranlagung. Dieser Härteausgleich bewirkt, dass Nebeneinkünfte von Arbeitnehmern bis zu einer Bagatellgrenze von 410 Euro vom Einkommen wieder abgezogen werden und damit im Ergebnis steuerfrei bleiben. Nebeneinkünfte bis 820 Euro bleiben noch teilweise steuerfrei. Der Härteausgleich gilt für Nebeneinkünfte beispielsweise aus Vermietung, aus Renten oder auch aus Kapitalerträgen. Ein Arbeitnehmer konnte ihn nutzen, um bereits einbehaltene Abgeltungsteuer zurückzuholen, wie an einem Beispiel deutlich wird:
Hatte der Arbeitnehmer 1.201 Euro Kapitalerträge erzielt, verblieben nach Abzug des Sparerpauschbetrags 400 Euro Einkünfte, von denen die Bank 100 Euro Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag einbehielt. Reichte der Arbeitnehmer seine Steuererklärung ein und beantragte die Günstigerprüfung, blieben auch die 400 Euro Einkünfte steuerfrei. Die einbehaltene Abgeltungsteuer wurde erstattet.
Auf Anregung des Bundesrates wird die Anwendung des Härteausgleichs auf Kapitaleinkünfte ab 2014 ausgeschlossen. Dies führt zu einer Steuererhöhung von rund 100 Euro für diejenigen Arbeitnehmer, deren Kapitaleinträge einige 100 Euro über dem Sparerpauschbetrag liegen, während Steuerpflichtige mit hohen Kapitalerträgen vom Abgeltungsteuersatz profitieren, kritisiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e. V.
(Quelle: Auszug aus einer Pressemitteilung des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)