Zum 31. Dezember 2012 könnte ein großer Teil erbrechtlicher Altansprüche aus Erbfällen der Jahre 2009 und früher verjähren. Dies gilt insbesondere für Vermächtnisansprüche. Hintergrund ist die zum 01. Januar 2010 in Kraft getretene Reform des Erb- und Verjährungsrechts.
Die frühere dreißigjährige Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche ist weitestgehend in die allgemeinen Verjährungsfristen (insb. die dreijährige Verjährungsfrist) übergeleitet worden.
Ausnahmen bilden die wenigen, in § 197 Abs. 1 Ziff. 1 BGB n. F. genannten Ansprüche. Hier bleibt es auch nach der Reform bei der alten, dreißigjährigen Verjährung.
Das neue Verjährungsrecht gilt nicht nur für Erbfälle ab dem 1. Januar 2010, sondern mit Übergangsregelungen regelmäßig auch für Alterbfälle aus den Jahren 2009 und früher. Ähnlich wie bei der Schuldrechtsreform ist hier ein Fristenvergleich durchzuführen, wobei sich die kürzere Frist durchsetzt (im Einzelnen: Art. 229 § 23 EGBGB).
Fazit:
Viele Altansprüche werden danach schon am 31. Dezember 2012 verjähren. Daher ist es wichttig, dass Sie frühzeitig reagieren.
Für den Fall, dass Sie sich aufgrund eines hohen Gegenstandswerts einen Rechtsstreit nicht leisten können, besteht übrigens auch die Möglichkeit, bei hinreichenden Erfolgsaussichten, einen solchen Rechtsstreit durch die Einschaltung eines Prozessfinanzierers zu finanzieren. Wir beraten Sie gerne.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.