Dem Mieter darf die Verpflichtung zur Versiegelung des Parkettbodens nicht einfach aufgebürdet werden. Dies ist vielmehr Sache des Vermieters. Durch eine derartige Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Mieter unangemessen benachteiligt. Dies ist gefestigte Rechtsprechung.
Der BGH (Beschl. v. 05.03.2013 – XIII ZR 137/12) hatte sich nunmehr mit einem Fall zu beschäftigen, in dem der Vermieter eine Regelung in den Mietvertrag für den Fall aufgenommen hat, dass sich die Rechtsprechung bzw. die Gesetzeslage ändern sollte.
Der Mietvertrag enthielt innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Bestimmung:
„Parkett und Holzfußboden sind nach zehn Jahren zu versiegeln, sofern dies die Gesetzeslage bzw. die Rechtsprechung erlauben, was nach dem heutigen Stand nicht der Fall ist, sodass der Mieter das Versiegeln momentan auch nicht schuldet. Hintergrund dafür, dass dieser Satz dennoch in den Vertrag aufgenommen wird, ist folgender: Zunächst ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Gesetzeslage oder Rechtsprechung ändern könnten. Außerdem ist der Nachweis eines Schadensersatzanspruchs wegen einer Beschädigung des Bodens oft nur in Extremfällen möglich. Bei einer starken Beanspruchung durch den Mieter besteht aber ein Bedürfnis des Vermieters an einer zumindest anteiligen Beteiligung. Diesem Bedürfnis soll daher bei einer Änderung der Gesetzeslage oder Rechtsprechung Rechnung getragen werden.“
Nach Ansicht der Richter ändert sich an dem Umstand, dass die Parkettversiegelung nicht dem Mieter aufgebürdet werden darf, auch durch die sogenannte salvatorische Klausel, die hier der Vermieter verwendet hat, nichts. Der Zusatz „soweit gesetzlich zulässig“ beseitigt die Unwirksamkeitsfolge der gegen die gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoßenden Regelung nicht. Denn hierdurch wird der Mieter ebenfalls unangemessen benachteiligt. Es liegt ein Verstoß gegen das Verständlichkeitsgebot vor, weil unsicher ist, inwieweit eine jeweilige Verpflichtung des Mieters besteht.
Anmerkung:
Der Vermieter, der hier durch die Verwendung seiner komplizierten salvatorischen Klausel versucht hat die Rechtsprechung aufzuweichen, hat genau das Gegenteil erreicht. Aufgrund der Verwendung der unwirksamen Klausel musste nämlich der Mieter auch solche Schönheitsreparaturen nicht tragen, die ansonsten von ihm durchzuführen gewesen wären.
Deshalb sollten Vermieter grundsätzlich davon Abstand nehmen salvatorische Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Mietverträge zu regeln.