Ohne Leiche gibt es einerseits regelmäßig keinen Erbfall, ohne Leiche erlischt aber andererseits auch nicht die Rentenzahlungspflicht. Abhilfe schafft in beiden Fällen den Verschollenen im Rahmen eines gerichtlichen Aufgebotsverfahrens für tot erklären zu lassen.
Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 07.02.2014 (15 W 82/13) entschieden, dass ein Achtzigjähriger, der seit 5 Jahren als verschollen gilt, jedenfalls dann für tot erklärt werden kann, wenn aufgrund einer Erkrankung ernsthaft bezweifelt werden kann, dass er noch lebt.
Der Betroffene war an Demenz erkrankt und lebte zuletzt in einer Wohngruppe für Demenzkranke, als er spurlos verschwand. Die Rentenversicherung wollte deshalb den Verschwundenen nach 5 Jahren für tot erklären lassen, während sein Sohn sich dagegen verwahrte. Er argumentierte damit, dass sein Vater anonym in einem Altenheim untergekommen sei und dort versorgt werde, also noch lebe.
Nach Auffassung der Richter war der Tod des Mannes aufgrund seines Krankheitsbilds und seines Alters überwiegend wahrscheinlich. Unwahrscheinlich erschien dem Gericht dagegen die Auffassung des Sohnes, dass der Verschwundene in einem Altenheim eine kostenintensive Pflege erhalten würde, ohne dass versucht wurde dessen Identität ausfindig zu machen. Dies hielt das Gericht – sowohl in Deutschland als auch in den Nachbarländern – für nahezu ausgeschlossen.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
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