Der ADAC (Allgemeine Deutsche Automobilclub e.V.) ist in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins tätig. Da er in erheblichem Umfang am Wirtschaftsleben teilnimmt, lief beim Amtsgericht München seit Anfang 2014 beim Registergericht ein Löschungsverfahren.
Das Verfahren wurde nun mit Beschluss vom 07.01.2017 (VR 304) abgeschlossen. Das Gericht ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass der Vereinstatus nicht gefährdet sei. Dies allerdings nur deshalb, weil aufgrund der Umstrukturierung und der erfolgten Auslagerung der kommerziellen Aktivitäten nach Auffassung der zuständigen Rechtspflegerin keine Zurechnung der wirtschaftlichen Aktivitäten mehr anzunehmen sei.
Nach der erfolgten Reform wurden kommerzielle Tätigkeiten, die nicht bereits den Beteiligungsgesellschaften zugeordnet waren und nicht mit dem Nebenzweckprivileg vereinbar sind, in eine europäische Aktiengesellschaft, die ADAC SE und ihre Tochtergesellschaften ausgelagert. Ideelle Tätigkeiten werden durch den Verein erbracht. Die Erträge der Beteiligungsgesellschaften kommen anteilig dem Allgemeinen Deutschen Automobil-Club e.V. sowie einer neu gegründeten ADAC Stiftung zugute. In dieser werden die gemeinnützigen Aktivitäten der ADAC-Gruppe zusammengefasst.
Das Beispiel zeigt, dass mit guter und trickreiche Rechtsberatung auch das, was auf den ersten Blick unmöglich scheint, erreicht werden kann, nämlich hier den Status eines gemeinnützigen Vereins aufrecht zu erhalten, obwohl der ADAC bei genauer Betrachtung doch schon lange ein Wirtschaftsunternehmen ist.
Wer nun meint, dies sei ein Streit um des Kaisers Bart der irrt, denn abgesehen von einer positiven Wahrnehmung eines gemeinnützigen Vereins in der Öffentlichkeit hat dieser eine Vielzahl von Steuerprivilegien. Nachfolgend eine Aufzählung ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
- Körperschaftsteuer: Der Zweckbetrieb und der Ideelle Bereich des Vereins sind nicht körperschaftsteuerpflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG)
- Zinsabschlagsteuer: Befreiung vom Zinsabschlag gem. Freistellungsbescheid
- Gewerbesteuer / Körperschaftsteuer beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb:
Gemäß § 64 Abs. 3 AO sind steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe des Vereins von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit, soweit die Einnahmen die Grenze von 35.000€ (§ 64 Abs. 3 AO) im Jahr nicht übersteigen. Wird diese Grenze überschritten und ein positives Ergebnis im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt, unterliegt dieser der Besteuerung soweit der Freibetrag von 5.000€ in der Gewerbesteuer (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG) bzw. von 5.000€ in der Körperschafsteuer (§ 24 KStG) überschritten wird. - Umsatzsteuer: Die Finanzverwaltung verzichtet auf die Erhebung der Umsatzsteuer, soweit die Grenzen des Kleinunternehmerparagraphen § 19 Abs. 1 UStG nicht überschritten werden.
Eine Befreiung von der Umsatzsteuer liegt gemäß § 19 Abs. 1 UStG vor, soweit die Umsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 17.500,00 € und im laufenden Wirtschaftsjahr 50.000€ nicht übersteigen (gilt für alle Vereine / Kleinunternehmer). - Erbschaftssteuer: Zuwendungen an gemeinnützige Vereine sind von der Erbschafts- / Schenkungssteuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 16n, 17 ErbStG)
- Grundsteuer: Der für gemeinnützige Zwecke verwendete Grundbesitz der Vereine ist von der Grundsteuer befreit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3b GrStG)