Wer im Internethandel tätig ist weiß (oder sollte wissen), dass im Impressum die von § 5 TMG geforderten Pflichtangaben enthalten sein müssen. Bei Verstößen drohen kostenpflichtige Abmahnungen.
Bei gewerblich genutzten Domains gibt es meistens neben dem Domaininhaber auch noch einen Admin C. Der Admin-C ist der administrative Ansprechpartner einer Domain. Er hält den Kontakt zur DENIC e.G. und ist unter .de-Domains mit seiner Anschrift in die Whois-Datenbank eingetragen. Deshalb taucht immer wieder die Frage auf, ob auch diese neben dem Inhaber der Domain im Falle eines Rechtsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat nunmehr, der Rechtsprechung des BGH folgend, klargestellt, dass eine solche Haftung grundsätzlich nicht in Betracht kommt (Beschluss vom 17.01.2012, 3 W 54/10).
Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 9.11.2011 (Az.: I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik) bereits ausgeführt hat, kommt eine Haftung des Admin-C für durch das Betreiben der Domain verwirklichte Rechtsverletzungen grundsätzlich nicht in Betracht.
Er haftet ausnahmsweise dann, wenn er als Täter oder Teilnehmer einer unerlaubten Handlung gehandelt hat. Als Täter haftet er, wenn er die handlungsbezogenen Verletzungstatbestände selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt hat. Auch besteht – anders als etwa für den Plattformbetreiber vom Bundesgerichtshof für Fälle des Angebots jugendgefährdender Medien angenommen – keine Verkehrspflicht des Admin-C, die ihm zugeordneten Internetseiten von rechtsverletzenden Inhalten freizuhalten. Das gilt erst recht für mögliche Rechtsverletzungen, die sich aus der inhaltlichen Gestaltung der Website, insbesondere aus fehlenden oder unzureichenden Angaben im Impressum, ergeben könnten.
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