Alles wird teurer, auch der Kindesunterhalt. Die Düsseldorfer Tabelle, das zentrale Instrument zur Bestimmung des Kindesunterhalts in Deutschland, erfährt zum 01.01.2024 signifikante Änderungen. Diese Anpassungen reflektieren die sich wandelnden wirtschaftlichen Bedingungen und die Notwendigkeit, den Lebensbedarf von Kindern im Kontext der Lebensverhältnisse ihrer Eltern angemessen zu bemessen.
Hintergrund der Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle, basierend auf § 1610 BGB, dient der Ermittlung des angemessenen Unterhalts. Sie ist kein Gesetz, sondern ein Leitfaden, der auf langjährigen Erfahrungswerten beruht und somit eine einheitliche und gerechte Behandlung von Unterhaltsfällen gewährleistet. Ein kürzlich ergangener Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 20.09.2023 – XII ZB 177/22) bestätigt ihre maßgebliche Rolle bei der Festsetzung von Unterhaltsansprüchen.
Wesentliche Änderungen ab 2024
Das ändert sich zum 01.01.2024:
Bedarfssätze für Minderjährige und Volljährige
Die neue Tabelle sieht höhere Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder vor. Diese Änderung basiert auf der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung (BGBl. 2023 I Nr. 330), die den Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB anhebt. Konkret bedeutet dies:
– Für Kinder bis zum 6. Lebensjahr erhöht sich der Mindestunterhalt auf 480 €.
– Für Kinder bis zum 12. Lebensjahr auf 551 €.
– Für Kinder bis zur Volljährigkeit auf 645 €.
Bedarfssätze für Studierende
Für studierende Kinder, die nicht bei einem Elternteil wohnen, bleibt der Bedarfssatz mit 930 € unverändert.
Anrechnung Kindergeld
Entsprechend § 1612b BGB wird das Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet, wobei sich die genauen Beträge aus der „Zahlbetragstabelle“ im Anhang zur Düsseldorfer Tabelle ergeben.
Selbstbehalte
Die Selbstbehalte steigen ebenfalls, reflektierend den erhöhten Bürgergeld-Regelsatz. So erhöht sich der notwendige Selbstbehalt für nicht erwerbstätige Unterhaltsschuldner auf 1.200 € und für Erwerbstätige auf 1.450 € (§ 1603 Abs. 2 BGB). Für Ehegattenunterhalt gelten nun 1.475 € bzw. 1.600 €.
Ausblick und Relevanz für die Zukunft
Die Änderungen der Düsseldorfer Tabelle ab 2024 sind bedeutsam für alle betroffenen Familien und ihre Rechtsberater. Sie spiegeln die Bemühungen wider, Unterhaltsansprüche gerecht und den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend zu regeln. Es bleibt abzuwarten, wie sich zukünftige Reformen, wie die geplante Kindergrundsicherung, auf die Unterhaltstabelle auswirken werden. Die kontinuierliche Anpassung und Überprüfung der Düsseldorfer Tabelle ist daher unerlässlich, um den Bedürfnissen der Unterhaltsberechtigten gerecht zu werden und eine faire Lastenverteilung zu gewährleisten.
Quelle: OLG Düsseldorf, Pressemitteilung v. 11.12.2023