Dann kann Ihnen jetzt eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs helfen. Während bisher in Literatur und Rechtsprechung umstritten war, ob bereits das erstmalige Zusenden einer Werbe-E-Mail rechtswidrig ist, hat nunmehr der BGH der ausufernden Mailwerbung einen Riegel vorgeschoben und entschieden, dass bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer Werbmail ohne vorherige Einwilligung des Empfängers bei Unternehmern einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen kann (Beschluss vom 20.05.2009 – I ZR 218/07 – E-Mail-Werbung II). Der BGH führt dazu aus:
“ a) In Rechtsprechung und Schrifttum ist die Frage umstritten, ob die unverlangte Zusendung von E-Mails mit Werbung an Gewerbetreibende einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Zum Teil wird ein rechtswidriger Eingriff in das geschützte Rechtsgut des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs jedenfalls bei einer einmaligen Zusendung einer E-Mail mit Werbung verneint (AG Dresden NJW 2005, 2561; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 7 Rdn. 199; Ohly in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 7 Rdn. 22; Baetge, NJW 2006, 1037, 1038). Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung und ein Teil des Schrifttums bejahen dagegen auch bei einer einmaligen E-Mail-Versendung eine entsprechende Rechtsverletzung (KG MMR 2002, 685; GRUR-RR 2005, 66; OLG München MMR 2004, 324; OLG Düsseldorf MMR 2004, 820; OLG Bamberg MMR 2006, 481; OLG Naumburg DB 2007, 911; LG Berlin NJW 2002, 2569; Fezer/Mankowski, UWG, § 7 Rdn. 97; Koch in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 7 Rdn. 189). Der letztgenannten Ansicht ist zuzustimmen.
b) Die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten stellt einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar….Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtigt regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens. Mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. Zudem können, soweit kein festes Entgelt vereinbart ist, zusätzliche Kosten für die Herstellung der Online-Verbindung und die Übermittlung der E-Mail durch den Provider anfallen. Die Zusatzkosten für den Abruf der einzelnen E-Mail können zwar gering sein. Auch der Arbeitsaufwand für das Aussortieren einer E-Mail kann sich in engen Grenzen halten, wenn sich bereits aus dem Betreff entnehmen lässt, dass es sich um Werbung handelt. Anders fällt die Beurteilung aber aus, wenn es sich um eine größere Zahl unerbetener E-Mails handelt oder wenn der Empfänger der E-Mail ausdrücklich dem weiteren Erhalt von E-Mails widersprechen muss. Mit der häufigen Übermittlung von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers durch verschiedene Absender ist aber immer dann zu rechnen, wenn die Übermittlung einzelner E-Mails zulässig ist. Denn im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit ist ohne Einschränkung der E-Mail-Werbung mit einem immer weiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2004 – I ZR 81/01, GRUR 2004, 517, 518 = WRP 2004, 731 – E-Mail-Werbung).
Der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin ist auch rechtswidrig. Die insoweit erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien geht zu Lasten der Beklagten aus. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt … jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten eine unzumutbare Belästigung dar. Diese gesetzgeberische Wertung ist bei der Beurteilung der Generalklauseln des Bürgerlichen Gesetzbuches ebenfalls heranzuziehen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 7 Rdn. 14; Koch in Ullmann, jurisPK-UWG aaO § 7 Rdn. 189). Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters derartiger Werbung gegenüber dem Empfänger ist die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich rechtswidrig.“
Fazit:
Die Entscheidung hat Auswirkungen auf den Kreis der Anspruchsberechtigten: während die Versender unverlangter Werbe-E-Mails bislang wegen Verstoßes gegen § 7 UWG lediglich durch die nach dem UWG anspruchsberechtigten Mitbewerber und sonstigen Einrichtungen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden konnten, droht künftig eine Inanspruchnahme durch sämtliche Adressaten unverlangter Werbemails, die einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unterhalten. Infolge der Entscheidung des BGH steht auch diesem Personenkreis künftig unmittelbar ein eigener Unterlassungsanspruch gegen den Versender zu.
Wenn Sie sich also von einer Werbemail belästigt fühlen, dann können Sie gegen den Absender Unterlassungsansprüche geltend machen. Daneben haben Sie auch einen Anspruch darauf, dass Ihnen der Absender mitteilt, welche Daten er über Sie gespeichert hat und wann, wo und von wem er sie erlangt hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz. Ebenso der Anspruch auf Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten. Auch muss Ihnen den Absender als Störer die Kosten erstatten, die für die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstehen, den Sie zur Durchsetzung derartiger Ansprüche sinnvoll benötigen.
Wenn Sie kein Unternehmer sind, sondern Verbraucher (Privatperson), dann haben Sie zwar keinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, der durch die unerwünschte Mail beeinträchtigt werden könnte. Nach der Rechtsprechung stellt aber bei Privatpersonen eine unerwünschte Werbemail einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, so dass auch hier Unterlassungsansprüche erfolgreich geltend gemacht werden können.