Das in München ansässige Ärztebewertungsportal Jameda war zuletzt in die Schlagzeilen geraten, weil der BGH (Urteil vom 20.02.2018 – VI ZR 30/17) entschieden hatte, dass die Daten einer gegen die Speicherung klagenden Hautärztin gelöscht werden müssen. Nun hat Jameda erneut eine Schlappe vor Gericht erlitten, denn das OLG Hamm hat mit Urteil vom 13.03.2018 (26 U 4/18) die Veröffentlichung falscher Tatsachenbehauptungen untersagt.
Diesmal hatte eine Zahnärztin geklagt, über die Jameda verbreitet hatte, diese würde vor der Behandlung über eine Aufklärung/Beratung verzichten. Nach Sichtung der Patientenunterlagen haben die Richter zu überzeugen, dass dies unzutreffend ist untersagt deshalb eine solche falsche Tatsache zu veröffentlichen.