Das LAG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 23.01.2019 (7 Sa 370/18) der Kündigungsschutzklage der BWL-Professorin Karin Kaiser, die bei der Bundestagswahl für die AfD in Schleswig-Holstein als Kandidat eingetreten war, stattgegeben. Dieser war von der Hochschule Niederrhein fristlos gekündigt worden, weil auf Seiten des Arbeitgebers die Zusammenarbeit unzumutbar geworden sei.
Hochschule erhebt Vorwürfe gegen Professorin
Zunächst war seitens der Hochschule, was allerdings über Jahre bekannt gewesen war, moniert worden, dass die Professorin eine Nebentätigkeit als Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin ausgeübt hat. Auch war ihr vorgeworfen worden, sie habe dadurch, dass sie nicht an den Niederrhein gezogen sei, gegen die Residenzpflicht verstoßen, sei unentschuldigt Vorlesungen ferngeblieben und habe eigenmächtig Assistenten zum Abhalten von Vorlesungen engagiert. Auch habe sie andere Mitarbeiter diffamiert.
Keine Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung trotz Engagement bei der AfD
Nach Auffassung der Richter reichten die vorgetragenen Gründe nicht aus, um darzulegen, dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung iSv § 626 BGB vorgelegen habe, der eine weitere Zusammenarbeit unmöglich machen würde. Die erhobenen Vorwürfe würden die Kündigung nicht rechtfertigen oder aber sein durch vorangegangene Abmahnungen bereits verbraucht worden. Der erhobene Vorwurf andere Mitarbeiter diffamiert zu haben, sei vom Arbeitgeber viel zu pauschal erhoben worden. Auch der Umstand, dass die Professorin für die AfD bei der Bundestagswahl kandidiert habe, könne keine fristlose Kündigung rechtfertigen.