Vor Gericht geht es manchmal heiß her. Deswegen sind regelmäßig harte Worte und auch Beleidigungen durch die am Verfahren beteiligten Parteien oder Zeugen grds. nicht gesondert durch Ehrschutzverfahren angreifbar. Dass dies aber kein Freifahrtschein ist zeigt ein nunmehr veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichts München vom 14.11.2014 (452 C 16687/14).
Im Rahmen eines Mietrechtsstreits, bei dem die Vermieterin auf Zustimmung zur Erhöhung der Miete geklagt hatte, hatte die Mieterin in ihren Schriftsätzen vorgetragen
„Das einzige, was bisher – von Vermieterseite – geleistet wurde, ist eine massive Sterbehilfe. Man kann das auch mit versuchtem Mord übersetzen, denn wenn man so leiden muss, weil die Hitze in der Wohnung so unerträglich hoch ist, dass man die Schmerzen, die durch die Hitze verursacht werden, nicht mehr ertragen kann, kann man es nur so benennen.“
und
„Die Situation erinnert mich an die Dokus, die man lfd. zu sehen bekommt, als die Deutschen die Juden in die Öfen geschoben haben und die übrige Bevölkerung jubelte wie die Weltmeister. Daran scheint sich wie man an meiner Situation erkennen kann, nicht viel geändert zu haben.“
Die Vermieterin fühlte sich jedoch massivst beleidigt, kündigte das Mietverhältnis fristlos und erhob, als die Mieterin nicht freiwillig auszog Räumungsklage. Das Gericht gab der Vermieterin Recht und bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung.
Die Äußerungen der Mieterin sind – so das Gericht – massive Beleidigungen. Besonders schwer wiege dabei, dass diese mehrfach gegenüber verschiedenen Richtern in unterschiedlichen Gerichtsverfahren geäußert wurden. Die Mieterin sei zuvor nicht provoziert worden, die Äußerungen seien nicht ansatzweise nachvollziehbar.
Es erscheint dem Gericht in keinster Weise erforderlich oder nachvollziehbar, als Hilferuf, wie die Mieterin angab, seinen Vermieter des versuchten Mordes oder der Sterbehilfe zu bezichtigen bzw. sein Vorgehen mit der Vernichtung der Juden im Dritten Reich zu vergleichen.
Eine Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen. Bei schwerwiegenden Beleidigungen sei das Vertrauen zerstört. Zerstörtes Vertrauen könne durch eine Abmahnung nicht wieder hergestellt werden.
Der Richter gewährte der betagten Mieterin eine sechsmonatige Räumungsfrist, um ihr die Suche nach einer Ersatzwohnung zu ermöglichen.