Hand aufs Herz. Haben Sie sich auch schon einmal darüber geärgert, dass ein Falschparker den Gehweg versperrt?
Wer sich allerdings nicht im Griff hat und seinem Ärger dadurch Luft verschafft, dass er gegen das geparkte Fahrzeug tritt, der haftet für den entstandenen Schaden dem Falschparker uneingeschränkt. Ein Mitverschulden des Falschparkers liegt nämlich bei einer vorsätzlichen Sachbeschädigung nicht vor. Dies hat das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 18.05.2015 (122 C 2495/15) rechtskräftig entschieden.
Ein Autofahrer hatte, während er in eine Bankfiliale Geld am Geldautomaten holen wollte, sein Fahrzeug nachts gegen 2:00 Uhr verbotswidrig auf dem Gehweg abgestellt. Ein vorbeikommender Zeitungsausträger ärgerte sich so sehr darüber, dass er mit dem Fuß gegen das abgestellte Fahrzeug trat und dabei einen Schaden von rund 1.000 € verursacht hat.
Sein Versuch den Zahlungsanspruch dadurch zu reduzieren, dass er ein Mitverschulden des Falschparker einwenden wollte, fand bei Gericht kein Gehör. Der Fahrer des Kfz habe zwar gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen und sich ordnungswidrig verhalten. Da der Schaden jedoch durch eine vorsätzliche Sachbeschädigung des Zeitungsausträgers entstanden ist, spielt dies keine Rolle.
Anmerkung:
Der Zeitungsausträger hatte gegenüber der herbeigerufenen Polizei eingeräumt, dass er gegen den PKW getreten hat. Wäre der Schaden dadurch entstanden, dass der Zeitungsausträgers lediglich versucht hatte auf dem Gehweg das Hindernis zu passieren, dann hätte sein Vortrag zu Mitverschulden des Kfz Fahrers durchaus zu einer Anspruchsreduzierung führen können.