Wer ein Einzelunternehmen – sei es als Gewerbetreibender oder Freiberufler – führt, der unterscheidet oft nicht hinreichend deutlich genug zwischen sich selbst in seiner Eigenschaft als Privatperson (Verbraucher) und in seiner Eigenschaft als Unternehmer. Beim online Kauf von Waren kann dies nachteilig sein, denn nur wer für den Verkäufer eindeutig erkennbar als Verbraucher online Waren bestellt, hat ein Widerrufs- und Rückgaberecht (Amtsgericht München, Urteil vom 10.10.2013, – 222 C 16325/13).
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein Münchener Physiotherapeut bestellte über das Internet bei eine Waschmaschine. In der Eingabemaske gab er als Kundeninformation «Physiotherapiepraxis» und darunter seinen Namen mit der Adresse der Praxis im Zentrum von München an. Als Lieferadresse nannte er seine Privatadresse. Im Rahmen der Bestellung verwendete er die E-Mail-Adresse der Physiotherapiepraxis. Die Rechnung bezahlte er per Sofortüberweisung von seinem privaten Konto. Nachdem die Waschmaschine an seine Privatadresse ausgeliefert worden war, erklärte er den Widerruf des Vertrags. Nachdem der Verkäufer die Waschmaschine nicht zurücknehmen wollte, weil nach seinem Verständnis der Käufer kein Verbraucher, sondern Unternehmer im Sinne von § 14 BGB gewesen sei und ihm deshalb kein Widerrufsrecht zustehe, kam es zum Rechtsstreit.
Das AG München gab dem Waschmaschinenlieferanten Recht, denn der Käufer habe als Kundennamen nicht seinen Namen, sondern die Physiotherapiepraxis sowie darunter seinen Namen angegeben. Dies sei im Rechtsverkehr so zu verstehen, dass der Vertrag mit der Physiotherapiepraxis abgeschlossen werden solle, deren Inhaber der Kläger sei. Hierfür spreche auch, dass die E-Mail-Adresse der Praxis für die Bestellung verwendet worden sei. Da der Kläger bei der abweichenden Lieferadresse die Namensangaben nicht geändert habe, sei für den Verkäufer nicht erkennbar gewesen, dass es sich nicht um eine weitere Praxisadresse, sondern um die Privatwohnung des Klägers gehandelt habe. Auch durch die Bezahlung der Maschine vom Privatkonto hätten keine Zweifel an dem unternehmerischen Handeln des Klägers aufkommen können. Für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft komme es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Vorgänge nach Vertragsschluss, hier also die Zahlung kurze Zeit darauf, seien ohne Belang, so das Gericht.
Anmerkung:
Auch, wenn es praktisch ist, sich online gekaufte Waren in die eigenen Geschäftsräume liefern zu lassen, sollte hier – jedenfalls bei Gegenständen, die nicht von Haus aus eindeutig einen privaten Gebrauch zuzuordnen sind – stets darauf geachtet werden, dass für den Verkäufer die Verbrauchereigenschaft eindeutig identifizierbar ist.