Für die einen ist er süß und der beste Freund des Menschen, der nur spielen möchte, für die anderen ist ein freilaufender Hund ein furchteinflößendes Ärgernis. Deshalb beschäftigt die Anleinpflicht für Hunde auch immer wieder die Gerichte.
Das Amtsgericht München hat sich in seinem Urteil vom 23.10.2013 (113 C 19711/13) mit der Frage befasst, ob in einer Eigentumswohnanlage, bei der in der Hausordnung kein allgemeiner Leinenzwang vorgesehen war, einzelne Eigentümer trotzdem verlangen können, dass ihre Mitbewohner ihre Hunde in der Wohnanlage ausschließlich an der Leine führen und dies im Ergebnis verneint.
Ein freilaufender Hund beeinträchtigt, so das Gericht, nicht grundsätzlich das Recht eines Wohnungseigentümers, sein Eigentum ungestört nutzen zu können. Solange in einer Wohnanlage durch die Hausordnung kein allgemeiner Leinenzwang vorgesehen ist, können die Miteigentümer einen solchen Anspruch auch nicht gegen Mieter durchsetzen, die zulässigerweise einen Hund halten.
Anmerkung:
Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn von dem Hund konkrete Gefahren ausgehen, was im entschiedenen Rechtsstreit aber gerade nicht der Fall war, weil es sich um kein aggressives, sondern um ein sehr freundliches Tier gehandelt hat.