Bekanntlich wird nirgendwo so viel gelogen, wie vor Gericht. So kommt es auch immer wieder vor, dass besonders „schlaue“ Prozessparteien zum Beweis ihres Vortrags Zeugen anbieten, die das am Telefon Besprochene (vermeintlich) mitgehört haben wollen und deshalb bestätigen können. Hier wird verkannt, dass derjenige, der ein Telefonat heimlich mitgehört hat, nicht als Zeuge gehört werden darf, weil insoweit ein Beweisverwertungsverbot besteht.
Die Aussage eines heimlichen Mithörers eines Telefonats ist vor Gericht nämlich unbeachtlich, da das heimliche Mithören eines Telefongesprächs den Gesprächspartner in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gesprächspartner darauf hingewiesen wurde, dass das Telefonat mitgehört wird.
In einem nunmehr vom Amtsgericht München mit Urteil vom 10.07.2014 (222 C 1187/14) entschiedenen Rechtsstreit, hatte der Kläger einen telefonischen Vertragsschluss behauptet und dabei zum Beweis eine Angestellte angeboten, die das Telefonat heimlich mitgehört haben will. Das Gericht hat die auf Kaufpreiszahlung gerichtete Klage deshalb abgewiesen, weil der Kläger den Nachweis des Vertragsschlusses nicht erbringen konnte und die Aussage der Angestellten aus den vorgenannten Gründen nicht verwertet werden durfte.
Hinweis:
Gleiches gilt natürlich auch, wenn heimlich eine Tonbandaufnahme des Telefonats hergestellt wird. Wer so argumentiert, hat nicht nur schlechte Chancen im Zivilprozess, sondern riskiert sogar, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes eingeleitet wird, § 201 StGB.