Der Frömmste kann bekanntlich nicht in Frieden leben, wenn ihn sein Nachbar nicht lässt. Deshalb sind Streitigkeiten unter Nachbarn, gleichgültig ob Mieter, Miteigentümer oder Eigentümer in der Praxis recht häufig. In Mietshäusern werden solche Streitigkeiten oft auch „verdeckt“ geführt, nämlich dadurch, dass Beschwerden über einen Mitbewohner gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden. So erging es auch einem Münchner Mieter, dem sein Vermieter schriftlich mitgeteilt hat, dass sich wiederholt andere Mieter über ihn beschwert hätten, weil er durch sein aggressives und bedrohliches Auftreten, durch Beleidigungen und Gewaltdrohungen den Hausfrieden störe. Der Vermieter forderte deshalb den Mieter auf künftig Belästigungen der Mitmieter und Nachbarn zu unterlassen. Gleichzeitig drohte er eine Abmahnung und bei weiteren Verstößen eine fristlose Kündigung an.
Wer sich beschwert hatte, wollte der Vermieter auf Nachfrage allerdings nicht offen legen. Da der Mieter sich zu Unrecht beschuldigt sah, erhob er Klage zum Amtsgericht München und verlangte Auskunft darüber, mit welchem Inhalt wann genau und von welchen anderen Mietern die Anschuldigungen erhoben worden seien. Einen solchen Anspruch wollte er auf eine mietvertragliche Nebenpflicht des Vermieters stützen.
Der Vermieterin verweigerte die Auskunft. Er war dabei der Meinung, dass ein solche Auskunftsanspruch schon nicht bestehe und er zudem seitens der anderen Mieter gebeten worden sei, die Anschuldigungen vertraulich zu behandeln, da diese Angst vor dem Kläger hätten.
Das Amtsgericht München gab dem Vermieter Recht und hat mit Urteil vom 08.08.2014 (463 C 10947/14) die Klage abgewiesen, da nach seiner Auffassung kein Auskunftsanspruch aufgrund des Mietverhältnisses bestehe.
Dem Vermieter sei es nämlich nicht zumutbar, die Namen derjenigen Mieter, die sich über das Verhalten des Klägers beschwerten, zu offenbaren und insbesondere auch, wer wann welche Anschuldigungen vorgebracht hat.
Zu berücksichtigen sei dabei, dass der Vermieter gegenüber seinen Mietern eine Fürsorgepflicht habe und die Gefahr bestünde, dass bei Erteilung der Auskunft sich die Störung des Hausfriedens verschärfe.
Dem Kläger sei es deshalb zuzumuten abzuwarten, ob der Vermieter die Beschwerden tatsächlich zum Anlass für eine spätere Kündigung nimmt. Sollte es zu einer Kündigung und einem anschließenden Räumungsprozess kommen, müssten erst dann die behaupteten Anschuldigungen konkret von dem Vermieter bewiesen werden.