Eine eigene Immobilie – und sei es nur in Form einer Eigentumswohnung – ist nach wie vor der Traum vieler Menschen. Wer es dann von der Mietwohnung in eine eigene Eigentumswohnung geschafft hat, stellt oft sehr schnell fest, dass die Nutzung des eigenen Eigentums auch hier sehr stark reglementiert ist. Diese Erfahrung musste auch ein Münchner Ehepaar machen, das sich eine Gartenwohnung gekauft und dann in ihrem Gartenanteil, für den ein Sondernutzungsrecht bestand, ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer, ein Gartenhaus mit den Maßen 1,3 Meter x 1,8 Meter x 2,05 Meter sowie eine mobile Holzterrasse mit 1,2 Meter x 2 Meter zur Unterstellung von Gartengeräten errichtet hat. Einer der Miteigentümer verlangte sofort die Beseitigung, da durch das Gartenhaus zum einen die Optik des Anwesens beeinträchtigt sei und darüber hinaus ihn die intensivere Nutzung des Gartens nunmehr bei der Arbeit zu Hause stören würde. Das Amtsgericht München hat daraufhin mit Urteil vom 16.10.2014 (483 C 2225/14 WEG) der Klage stattgegeben und die Eigentümer zu Entfernung des Gartenhauses samt Terrasse verurteilt.
Das Aufstellen von Gartenhaus und der Terrasse sei, so das Gericht, eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, wodurch das äußere Erscheinungsbild des gemeinschaftlichen Eigentums verändert würde. Es gebe keinen Genehmigungsbeschluss durch die Wohnungseigentümergemeinschaft. Auch in der Gemeinschaftsordnung sei das Aufstellen eines Gartenhauses untersagt. Die Beklagten hatten auch kein diesbezügliches Sondernutzungsrecht.
Das Gericht kommt weiter zu dem Ergebnis, dass der Kläger durch den Bau nicht unerheblich beeinträchtigt ist. Der Richter stellte nach Betrachten der vorgelegten Fotos nämlich fest, dass sich das Gartenhaus und die Terrasse aufgrund der braunen Farbe von der weißen Hausfassade sowie den weißen Fenstern abheben würde und auch die umliegenden Häuser weiß seien.
Eine intensivere Nutzung des Gartens ist zudem mit erhöhten Lärmbeeinträchtigungen verbunden. Wie die Beklagten selber vortrugen, ist eine Nutzung der Gartenfläche wegen der Unebenheit des Bodens schwierig. Die mobile Holzterrasse schafft insoweit Abhilfe und ermöglicht eine wesentlich leichtere und damit intensivere Nutzungsmöglichkeit der Gartenfläche.
Damit hätten die Beklagten ihre Pflichten als Wohnungseigentümer verletzt.