Grundsätzlich gilt im Verkehrsrecht der Grundsatz: „Wenn‘s hinten kracht gibt‘s vorne Geld“. Dies bedeutet, dass grundsätzlich bei dem Auffahrunfall derjenige, der auffährt dem ersten Anschein nach auch die Schuld trägt.
Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn das vorausfahrende Fahrzeug ohne verkehrsbedingten Grund abgebremst hat und es deshalb zu dem Auffahrunfall gekommen ist. In derartigen Fällen trifft das vorausfahrende Fahrzeug regelmäßig ein Mitverschulden.
So hat nunmehr auch das AG München (Urt. v. 19.02.2014 – 345 C 22960/13) entschieden und gegen das bremsende Fahrzeug eine Mitverschuldensquote von 30 % festgesetzt. Die Fahrerin hat dem Autobahnende in München unvermittelt gebremst, weil sie glaubte sich verfahren zu haben, so dass das nach ihr fahrende Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte.
Nach Ansicht des Gerichts führt dies zu einer Mithaftungsquote von 30 %. Bremst der unaufmerksame Beklagte ohne zwingenden Grund und trägt er durch dieses Verhalten zu einer Kollision bei, so gefährdet er andere Verkehrsteilnehmer im Sinn von § 1 Absatz 2 STVO. Diese Gefährdung begründet eine Mithaftung. Das Amtsgericht folgte insoweit der Rechtsprechung des Landgerichts München I für einen Fall des grundlosen Bremsens.