Die Betreiber von Fitnessstudios verdienen am besten an solchen Kunden, die zwar bezahlen, die Angebote aber nicht wahrnehmen. Deshalb sind Fitnessverträge manchmal mit langen Laufzeiten versehen und nur schwer kündbar. Nachdem im Zivilrecht der Grundsatz gilt, dass Verträge einzuhalten sind, sollte deshalb stets zuvor überlegt werden, ob der Abschluss eines Vertrages mit langer Laufzeit sinnvoll ist. Was aber passiert, wenn aus gesundheitlichen Gründen der Besuch des Fitnessstudios nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist.
Eine Münchnerin, die in einem Münchner Fitnessstudio einen Zweijahresvertrag abgeschlossen hatte und die dann einen schweren Fahrradunfall erlitten hatte, der sie für längere Zeit sportunfähig gemacht hatte, wollte eben aus diesem Grund den Vertrag kündigen. Der Studiobetreiber vermochte dies aber nicht einzusehen, sondern verwies seine Kundin darauf, dass sie, selbst wenn sie sportunfähig sei, zumindest einige Geräte sowie die angebotenen Wellnessleistungen nutzen könne und verlangte die Zahlung. Als die Kundin nicht bezahlt hat, hat er Klage zum Amtsgericht München erhoben.
Das Gericht hat die Klage mit Urteil vom 12.06.2013 (113 C 27180/11) abgewiesen, weil nach seiner Auffassung der Vertrag durch außerordentliche Kündigung beendet werden konnte.
Das Gericht sah den wichtigen Grund, der zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, in den schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund des Unfalls. Eine Besserung der Beschwerden sei nicht absehbar gewesen. Zudem habe der behandelnde Arzt der Beklagten deren Trainieren im Fitnessstudio für nicht sinnvoll gehalten.
Die Beklagte muss sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht auf die Benutzung einiger weniger Geräte für die Beinmuskulatur und die mögliche Inanspruchnahme der Wellnessangebote des Studios verweisen lassen. Ein Fitnessstudiovertrag werde nämlich in der Regel geschlossen, um sich körperlich zu ertüchtigen und Muskulatur und Fitness zu trainieren. Bei den Wellnessangeboten handele es sich um Nebenleistungen des Studios, die vom Mitglied in der Regel nach dem Sport genutzt würden, nicht jedoch um die Leistungen, derentwegen ein Fitnessstudiovertrag geschlossen und ein Fitnessstudio besucht werde.
Hinweis:
Dem Gericht hat dabei genügt, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung aus den Attesten des behandelnden Arztes hervorgegangen ist. Nach seiner Auffassung war die Beklagte nicht gehalten ein Gutachten dazu einzuholen, ob der Rat ihres Arztes auch zutreffend sei.