Haushaltsgegenstände sind bei einer Ehescheidung bekanntlich aufzuteilen. Dies dachte sich auch eine Ehefrau, deren Ehemann Weinliebhaber war. Sie wollte bei der Trennung die Hälfte der sich im Keller befindlichen Sammlung, teils sehr wertvoller Weine, vor Gericht erstreiten.
Das Amtsgericht München sah dies allerdings anders und hat die Klage mit Urteil vom 03.12.2010 (566 F 881/08) abgewiesen.
Ein Weinvorrat ist dann kein Haushaltsgegenstand, wenn er nicht der gemeinsamen Lebensführung dient, sondern wenn sich dessen Pflege – ähnlich wie bei einer Briefmarkensammlung – als Hobby eines der beiden Ehepartner darstellt. Bei einer Trennung hat dann der andere Ehepartner keinen Anspruch auf eine Aufteilung der Weine. Ein etwaiger Ausgleich für eine in der Ehe gewonnene Wertsteigerung sei über das Güterrecht (z.B. über den Zugewinnausgleich) zu schaffen.