Den Vermieter sollte man bekanntlich nicht ärgern. Sonst droht Ungemach. Diese Erfahrung musste auch ein Münchner Paar machen, das zunächst selbst mit seiner Vermieterin erfolgreich einen Rechtsstreit geführt hatte, weil – wie sich im Nachhinein herausgestellt hatte – die gemietete Doppelhaushälfte anstatt der im Mietvertrag genannten 185 m² lediglich 158,46 m² hatte, und deshalb berechtigt den Mietzins gekürzt hatte. Nicht genug, dass hier die Vermieterin den Kürzeren gezogen hatte und die Mieter künftig statt der vertraglich vereinbarten Miete von 1950 € monatlich nur noch 1.670,25 € bezahlen mussten. Die Mieter haben die Vormieter auch noch auf die Flächenabweichung aufmerksam gemacht und diesen die Prozessunterlagen samt Gutachten zur Flächenberechnung zur Verfügung gestellt. Nach dem die Vermieterin sich nunmehr auch noch gerichtlich mit den Vormietern aus setzen musste und zur Rückzahlung von 15.000 € überzahlter Miete verurteilt worden war, reichte es ihr endgültig und sie kündigte das Mietverhältnis mit widerspenstigen Mietern außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Die Mieter dachten aber gar nicht daran die Kündigung zu akzeptieren. Deshalb erhob die Vermieterin Räumungsklage zum Amtsgericht München und verlor auch diese (Urteil vom 21.05.2014 – 452 C 2908/14). Die Vermieterin war jetzt nämlich der Meinung, dass das Vertrauensverhältnis zu den Mietern aufgrund der Weitergabe der Prozessunterlagen an die Vormieter gänzlich zerstört sei, weil deren Verhalten, von dem sie keinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil hatten, einzig und allein darauf gerichtet gewesen sei der Vermieterin in jeder Hinsicht zu schaden.
Das Amtsgericht München sah dies allerdings anders und kam zu dem Ergebnis, dass die von der Vermieterin vorgetragenen Gründe weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung stützen könnten. Es liege nämlich weder ein wichtiger Grund vor noch ein berechtigtes Interesse der Vermieterin noch eine erhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Mieter.
Die Weitergabe der Prozessunterlagen einschließlich des Gutachtens und der sonstigen Beweismittel an die Vormieter, damit diese ihre – offenbar berechtigten – Ansprüche gegen die Vermieterin durchsetzen können, stelle keine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dar. Die Vormieter hätten ein Recht zur Akteneinsicht nach § 299 ZPO gehabt, da sie ein rechtliches Interesse daran besaßen, nämlich die Unterlagen in ihrem eigenen Prozess zu verwenden.