Die Urlaubszeit ist im vollen Gange. Doch so manche Traumreise endet danach, sei es berechtigt, oder aber weil der Reisende nachträglich den Reisepreis reduzieren möchte, vor dem Kadi, jedenfalls dann, wenn es sich um eine Pauschalreise handelt.
Das AG München hat mit Urteil vom 24.06.2015 (111 C 30051/14) die Klage eines Ägyptenreisenden, der bei einem über den Reiseveranstalter gebuchten Kamelausritt vom Kamel gestürzt war, weil das Kamel stolperte und dann scheute abgewiesen, weil sich lediglich eine Tiergefahr verwirklicht habe. Der Reisende wollte vom Reiseveranstalter – bei einem Reisepreis von 589 € – rund 3.400 € Schadenersatz und Schmerzensgeld haben.
Der Kläger hat, so das Gericht, nämlich nicht vorgetragen, was der Kamelführer unterlassen habe, um das Aufbäumen des Kamels zu verhindern. Der Tierführer hatte nach Angaben des Klägers den Zügel des Tieres in der Hand. Das Kamel stolperte nach klägerischem Vortrag plötzlich und unvorhersehbar. Die pauschale Behauptung, der Kamelführer hätte darüber hinaus nichts getan, um den Sturz zu verhindern, sei nicht ausreichend. Dass der Kamelführer in irgendeiner Weise aktiv zum Sturz des Klägers beigetragen hätte, werde vom Kläger nicht behauptet.
Es habe sich allein die Gefahr verwirklicht, die von einem Tier ausgeht, ohne dass dies dem Kamelführer oder der Reiseveranstalterin zuzurechnen sei.