An dieser Stelle hatten wir bereits mehrfach davon berichtet, wann und unter welchen Voraussetzungen erfolgreich gegen eine negative Bewertung bei eBay & Co. vorgegangen werden kann und dabei über von unserer Kanzlei erstrittene Urteile zugunsten von Verkäufern berichtet.
Neben der Spezies der völlig uneinsichtigen Käufer, die auf außergerichtliche Aufforderungsschreiben ungerechtfertigte negative Bewertungen zu entfernen nicht reagieren, gibt es noch diejenigen, die dann zwar einsehen, dass sie zu Unrecht negativ bewertet haben, sich aber gleichwohl weigern, die dem Verkäufer entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Sie verkennen dabei, dass sich mit dem Entfernen der unberechtigten Negativbewertung zwar der Anspruch auf Zustimmung zur Entfernung erledigt hat, gleichwohl aber als Annex noch ein klagbarer Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten besteht, wenn die ursprünglich erfolgte Bewertung rechtswidrig war.
Über einen solchen Fall hat nun mit Urteil vom 09.03.2016 (8 C 1092/15) das Amtsgericht Wolfratshausen zu Gunsten eines von unserer Kanzlei vertretenen Verkäufers entschieden und die uneinsichtige Käuferin zur Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren wegen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht verurteilt.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verkäufer hatte unverzüglich nach Zahlungseingang die bestellte Ware an die von der Käuferin angegebene Versandanschrift versandt. Von dort war sie jedoch als unzustellbar zurückkommen. Die Käuferin hat zeitgleich mitgeteilt, dass sich die Bearbeitung ihrer neuen Anschrift mit dem Kauf überschnitten hätte, bat um neuerliche Versendung und erklärte, dass sie die dafür erneut anfallenden Versandkosten bezahlen würde. Der Verkäufer forderte dann die Käuferin auf, die für den Neuversand anfallenden Versandkosten zu bezahlen und erklärte, dass er nach Zahlungseingang erneut versenden werde. Dies machte die Käuferin jedoch nicht, sondern bewertete stattdessen negativ mit dem Kommentar: „Zwei WOCHEN gewartet… habs aufgegeben!!! WARE BEZAHLT und NICHT BEKOMMEN“. Da diese Bewertung zu Unrecht erfolgt, hat der Verkäufer die Käuferin angeschrieben, ihr aufgezeigt, dass es sich dabei um eine unwahre Tatsachenbehauptung handeln würde, und ihr eine Frist gesetzt diese zu entfernen. Hierauf hatte sie zunächst nicht reagiert. Auf unser außergerichtliches Aufforderungsschreiben hatte sie sich dann bereit erklärt, die negative Bewertung zu entfernen und gleichzeitig eingeräumt, dass sie die Versandkosten deshalb nicht überwiesen habe, weil sich dabei ein Zahlendreher eingeschlichen habe, so dass das Geld als Fehläufer auf ihr Konto zurück zurückgebucht worden sei. Dass der Fehler bei ihr lag und sie deshalb auch die dem Verkäufer entstandenen Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung erstatten müsse, wollte sie nicht einsehen.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von … € aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 823 Abs. 1 BGB.
Ursprünglich bestand ein Anspruch auf Entfernung der negativen Bewertung des Klägers durch die Beklagte nach § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. Die Bewertung der Beklagten verletzte den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Zunächst ist der Aussagegehalt der Äußerung der Beklagten zu ermitteln. Hierbei ist entscheidend, wie sich die Äußerung für ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum darstellt (vgl. OLG München, Urteil v. 28.10.2014 – 18 U 1022/14 Pre). Ein solches Publikum wird die Äußerung der Beklagten „Zwei WOCHEN gewartet…habs aufgegeben!!! WARE BEZAHLT und NICHT BEKOMMEN“ so verstehen, dass behauptet wird, nach einer erfolgten Zahlung sei die Ware vom Kläger nicht versandt worden. Und die fehlende Versendung sei allein dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zu-zurechnen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Äußerung „habs aufgegeben“. Es wird suggeriert, dass ohne Erklärung des Klägers die Ware nicht geliefert worden sei. Die Behauptung erweist sich als unwahr, da die Ware vom Verkäufer, mithin dem Kläger, an die von der Beklagten zunächst angegebene Adresse versandt wurde. Nur aufgrund eines zwischenzeitlichen Adresswechsels ging die Ware unstreitig an den Kläger zurück. Dies wurde der Beklagten vom Kläger am 24.02.2015 mitgeteilt mit der Bitte um wiederholte Übermittlung der Versandkosten. Die Bewertung wurde bereits am 27.02.2015 abgegeben, sodass auch aus der Sicht der Beklagten, wonach die Versandkosten erneut gezahlt wurden, noch keine zwei Wochen ohne eine Warenlieferung vergangen sind. Zudem wurde die Ware an die Beklagte zunächst versandt. Die demnach unwahre Äußerung verletzt das Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig. Für die vorliegen-de Meinungsäußerung der Beklagten mit dem objektiven Aussagegehalt bestanden keine Anhalts- punkte, sodass die Meinungsäußerung rechtswidrig war. Der Bewertungskommentar war geeignet, Nachteile für den Erwerb des Klägers herbeizuführen. Daher bestand ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte. …Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten.“
Anmerkung:
Neben dem Anspruch auf Zustimmung zur Entfernung der negativen Bewertung und Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren, die für ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben angefallen sind, ist auch daran zu denken Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Dies empfiehlt sich insbesondere dann, wenn damit gerechnet werden muss, dass es sich bei dem Käufer um einen „Mehrfachtäter“ handelt, der neuerlich in dem Onlineshop einkaufen und dann negativ bewerten wird.