Am 24.01.2014 hatten wir an dieser Stelle davon berichtet, dass wir einen Arbeitgeber, in diesem Fall eine Versicherungsbüro, das eine Teilzeittelefonistin auf 400 € Basis gesucht hatte, vertreten und das prompt von einem ehemaligen Bankangestellten, der sich auf die Stelle beworben hatte auf die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.600 € wegen Verstoß gegen das AGG verklagt wurde. Bereits damals hatten wir davon berichtet, dass es sich dabei nicht etwa um einen diskriminierten Mann, sondern um einen professionellen Bewerber handelt, der gezielt Zeitungen und Anzeigenblätter nach geschlechtsspezifischen Stellenanzeigen durchsucht, um sich dann auf solche zu bewerben. Dort hatte wir bereits aufgezeigt, dass dieser allein vor dem Arbeitsgericht München in mindestens 20 ähnlichen Fällen mit seiner Standardklage Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend gemacht hat. Der vermeintliche Bewerber nutzt dabei zum einen den Umstand aus, dass nach den Regelungen des AGG eine Diskriminierung vermutet wird, wenn eine Stellenanzeige nicht geschlechtsneutral formuliert ist. Der weitere Umstand, den er sich zunutze macht ist, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Besonderheit besteht, dass in erster Instanz keine Kostenerstattung besteht. Dies bedeutet, dass ein von ihm in Anspruch genommener Arbeitgeber, selbst wenn er den Rechtsstreit bis zum Ende führt und obsiegt, stets auf seinen Rechtsanwaltkosten sitzen bleibt, während der dreiste Bewerber sich mit einer vorformulierten Standardklage selbst vertritt, so dass jeder Zahlbetrag, der größer als Null ist, für ihn einen Profit darstellt.
Da man sich bekanntlich immer zweimal im Leben sieht, liegt uns derzeit neuerlich eine Klage dieses Bewerbers auf dem Schreibtisch. Diesmal hat es sich auf eine Stelle als „Verkäuferin“ in einem Schwabinger Einrichtungsladen beworben und gleich in seinem Bewerbungsschreiben auf die Vorschriften des AGG verwiesen. Da die Bewerbung schon augenscheinlich nicht in das Bewerberprofil passte und insgesamt den Eindruck erweckte, der Bewerbung würde es an der notwendigen Ernsthaftigkeit fehlen, hat die Geschäftsführerin die Bewerbung nicht beachtet und auch dann nicht reagiert, als der vermeintliche Bewerber, nachdem er sich telefonisch scheinheilig über die Besetzung der Stelle erkundigt hatte, die Zahlung einer Entschädigung von 750 € verlangt hat. Zur Untermauerung seines Zahlungsbegehrens hat er gleich darauf verwiesen, dass die Zahlung dieses Betrags deutlich günstiger sei, als diejenigen Kosten, die dann entstünden, wenn das Unternehmen sich vor dem Arbeitsgericht gegen seine Entschädigungsklage zur Wehr setzen müsste. Nunmehr verlangt der Parasit die Zahlung einer Entschädigung von mindestens 4.500 €. Was er allerdings nicht weiß ist, dass das Unternehmen genau die Stelle, auf die er sich beworben hatte, durch einen Mann besetzt hat, so dass bereits aus diesem Grund eine Geschlechterdiskriminierung ausscheidet. Was er auch nicht weiß ist, dass diesmal das Unternehmen durch eine eigene Rechtsschutzversicherung abgesichert ist, so dass das Kostenrisiko für den Arbeitgeber überschaubar ist.
Wir werden über den weiteren Verlauf berichten.