An dieser Stelle haben wir bereits des Öfteren von einem sog. AGG-Hopper, berichtet, also einem Scheinbewerber, der sich landauf und landab auf Stellenanzeigen bewirbt, um formal die Stellung eines Bewerbers zu halten, die so formuliert sind, dass er eine Diskriminierung wegen des Geschlechts oder des Alters behauptet und wegen der Versagung einer Chance Entschädigungsansprüche nach dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) geltend macht.
Während der gelernte Bankkaufmann viele Jahre mit dieser Masche versucht hat Fehler in Stellenanzeigen, in denen z.B. eine weibliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in einem „jungen Team“ gesucht wurden, im Großraum München sowohl die Arbeitsgerichtsbarkeit als auch die ordentliche Gerichtsbarkeit in Trab gehalten hat, hat er seinen Aktionsradius nunmehr erweitert. Garmisch-Partenkirchen, Freiburg, Pforzheim, Frankfurt oder Heidelberg sind nur einige Stationen, in denen er nun bundesweit sein Glück versucht hat. Auf die Art der ausgeschriebenen Stelle kommt es dabei nicht an. Hauptsache die Anzeige ist so formuliert, dass sie für einen Diskriminierungsvorwurf geeignet erscheint. In einem von uns betreuten Fall vor dem Arbeitsgericht Heidelberg hat er sich sogar beim gleichen Unternehmen auf unterschiedliche Stellen beworben.
Auch, wenn er in München und Berlin, bereits „verbrannt“ ist, weil dort seine Bewerbungspraxis zwischenzeitlich als rechtsmissbräuchlich eingestuft wird, scheint gleichwohl sein Geschäftsmodell nach wie vor lukrativ zu sein. So lukrativ, dass es sich lohnt parallel eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten um Entschädigungszahlungen wegen behaupteter Diskriminierung zu führen. Kein Wunder. Sind es doch schnell mittlere oder höhere 4-stellige, manchmal sogar auch 5-stellige Beträge, die als Entschädigung dafür, dass er nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, haben möchte. Dass er dabei seine Bewerbungen (bewusst) so formuliert, dass seine Bewerbung schon im Vorfeld aussortiert wird, ist dabei Teil des perfiden Geschäftsmodells, gut gemeinte Regelungen des Gesetzgebers zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil zweckentfremdet und auszunutzen.
Neu ist dabei nicht nur, dass er seine Scheinbewerbungen zwischenzeitlich großflächig außerhalb des Einzugsbereichs der Münchener Gerichtsbarkeit verteilt, sondern neu ist auch, dass er neben den bekannten Entschädigungsansprüchen nach dem AGG die betroffenen Unternehmen auch damit unter Druck setzen möchte, dass er zugleich Auskunftsansprüche und Entschädigungsansprüche nach der DSGVO geltend macht. Da Letzteres Arbeit macht, soll so offensichtlich die Vergleichsbereitschaft gefördert werden, also die Bereitschaft der betroffenen Unternehmen aus Lästigkeit eine Zahlung zu leisten, um von ihm Ruhe zu haben. Stichhaltig sind solche Ansprüche regelmäßig nicht, weil derjenige, der sich nur zum Schein auf eine Stellenanzeige bewirbt, nicht nur den Schutz des AGG, sondern auch den Schutz der DSGVO nicht verdient. Hinzu kommt, dass er ihr genau weiß, welche Daten über ihn gespeichert werden, nämlich diejenigen, die im Rahmen seine Bewerbung dem potentiellen Arbeitgeber hat zukommen lassen ….
Das Geschäftsmodell ist ein Ritt auf Messers Schneide, denn derjenige, der sich nur zum Schein bewirbt, um in Wahrheit ein Entschädigungsansprüchen zu verdienen, missbraucht nicht nur gesetzliche Regelungen, sondern kann sich auch wegen Betrugs strafbar machen.