An dieser Stelle haben wir ja bereits des Öfteren über einen gelernten Bankkaufmann berichtet, der sich darauf spezialisiert hat Stellenanzeigen nach Fehlern zu durchsuchen, aus denen sich eine mögliche Diskriminierung wegen des Geschlechts oder des Alters herleiten lässt. Hat er eine solche Stellenanzeige gefunden, dann bewirbt es sich, gleichgültig um welche Stelle es sich handelt, mit einem Bewerbungsschreiben, das bereits nach Inhalt und Aufmachung dem Empfänger die Lust verleidet den potentiellen Bewerber näher kennen zu lernen. Dies ist aber auch sein Ziel, weil dann, wenn er nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wird, er behauptet wegen des Geschlechts oder seines Alters diskriminiert worden zu sein und deshalb Entschädigung und Schadenersatz nach dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) fordert. Während er zuletzt immer öfter sowohl beim Arbeitsgericht als auch bei den Zivilgerichten unterlegen war, hat er nun eine erneute Schlappe, diesmal beim BAG (Bundesarbeitsgericht) hinnehmen müssen. Dieses hat nämlich mit Beschluss vom 11.05.2021 (8 AZR 39/21) seine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LAG München vom 03.08.2020 (8 Sa 457/19) als unzulässig verworfen.
Beschwerde wird auf grundsätzliche Bedeutung und Divergenz gestützt, scheitert aber bereits an mangelhafter Begründung
Augenscheinlich gestützt war die Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1; § 72 Abs. 2 Nr. 7 ArbGG) sowie auf Divergenz (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG). Die Beschwerde scheiterte aber bereits daran, weil ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:
„1. Soweit der Kläger seine Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung (einer) entscheidungserheblichen/r Rechtsfragen) stützt, hat er schon keine Rechtsfragen) iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, d.h. keine Fragen dargetan, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand haben (zu dieser Anforderung vgl. etwa BAG 20. Mai 2008 – 9 AZN 7258/07 – Rn. 5, GAGE 126, 346). Soweit es ihm um die „Anwendbarkeit der Altersdiskriminierung bei Mehrfachbewerbungen“ geht, ist damit weder eine Rechtsfrage formuliert noch ist der Satz an sich verständlich.
Zudem ist zur Entscheidungserheblichkeit der Frage in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts -die sich allein zur Frage eines Rechtsmissbrauchs verhält -nichts Konkretes dargelegt worden. Die Ausführungen des Klägers sind vielmehr darauf gerichtet, das Urteil des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis als richtig oder falsch zu bewerten.. Eine solche Bewertung könnte nicht im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, sondern nur im Rahmen einer zugelassenen Revision erfolgen.
2. Auch soweit der Kläger seine Nichtzulassungsbeschwerde auf Divergenz der anzufechtenden Entscheidung zu dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Mai 2016 (- 8 AZR 470/74 – BAGE 155, 149) sowie ggf. auch zu den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Dezember „2100″ [gemeint wohl: 2015] (- 5 AZR 567/74 – BAGE 754, 8), vom 11. August 2016 (- 8 AZR 406/14 ), vom26. Juni 2014 (- 8 AZR 547/13 ), vom 18. März 2010 (- 8 AZR 1044/08 -) und vom 16. Februar 2012 (- 8 AZR 697/10) stützt, entspricht die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat schon keine voneinander abweichenden abstrakten fallübergreifenden Rechtssätze aus der anzufechtenden Entscheidung und aus der/den angezogenen Entscheidungen) zu derselben Rechtsfrage angeführt (vgl. zu den Anforderungen etwa BAG 6. Dezember 1994 – 9 AZN 337/94 – zu 11 7 der Gründe, BAGE 78, 373). Vielmehr er-schöpft sich das Vorbringen des Klägers darin, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts als rechtsfehlerhaft zu rügen. Allein die Darlegung einer fehlerhaften Rechtsanwendung bzw. der fehlerhaften oder unterlassenen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der im Gesetz genannten Gerichte reicht indes zur Begründung einer Divergenzbeschwerde nicht aus.“
Anmerkung:
Was die Richter am BAG hier vornehm zum Ausdruck gebracht haben ist, dass der Verfasser der Beschwerdeschrift offensichtlich keinen blassen Schimmer hatte, welche Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG gestellt werden. Jetzt könnte man meinen, dass der Beschwerdeführer vielleicht an einen Anwalt geraten ist, der weder über die erforderlichen Spezialkenntnisse verfügt hat, die erforderlich sind, um eine solche Beschwerdeschrift zu verfassen noch willens war sich solche Kenntnisse wenigstens im Grundsatz anzulesen. Nachdem aber regelmäßig bereits die Schriftsätze bei den Instanzgerichten, die zum Großteil vom Kläger ohne anwaltliche Hilfe verfasst werden, eine Zumutung für jeden Leser sind, wäre auch nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeschrift schwerpunktmäßig vom Beschwerdeführer selbst stammt und sein Erfurter Anwalt lediglich sein Briefpapier zur Verfügung gestellt hat …
Der Kollege, der obsiegt und uns die Entscheidung dankenswerterweise zur Verfügung gestellt hat, hat diese als „Tiefpunkt für den anwaltlichen Berufsstand“ bezeichnet, wie er sie in seiner langjährigen Berufspraxis gegenüber einem Bundesgericht für nicht möglich gehalten hätte …