In unseren Berichterstattungen haben wir wiederholt auf einen im Großraum München bekannt gewordenen AGG-Hopper hingewiesen. Dieser tritt als sogenannter Scheinbewerber auf, indem er sich auf Stellenangebote bewirbt, die er als alters- oder geschlechtsdiskriminierend erachtet. Nach einer Ablehnung seiner Bewerbung verfolgt er dann Entschädigungsansprüche gegenüber dem potenziellen Arbeitgeber gemäß § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Zudem berichteten wir, dass dieser AGG-Hopper neuerdings Schadensersatzansprüche basierend auf der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend macht. Dies erfolgt in Fällen, in denen Unternehmen seinen Auskunftsansprüchen entweder nicht fristgerecht oder unvollständig nachkommen.
Weiterhin haben wir darauf hingewiesen, dass der besagte AGG-Hopper, nachdem er im Münchener Raum an Reputation verloren hat, sein Tätigkeitsfeld auf ganz Deutschland ausgedehnt hat. Er bewirbt sich dabei branchenübergreifend, vorausgesetzt, die Stellenanzeige enthält potenzielle Diskriminierungselemente.
Abschließend berichteten wir, dass er in jüngster Zeit häufiger juristische Niederlagen erlitten hat, wenn sich Unternehmen gegen seine Forderungen juristisch zur Wehr setzten. Ein aktuelles Beispiel hierfür ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Oktober 2023 (2 Sa 61/23). In diesem Fall wurde seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen.
Junges und dynamisches Team mit Benzin im Blut
Die Stelle, auf die er sich diesmal beworben hatte, war in einem Verkaufsteam einer Tankstelle. Der Tankstellenpächter hatte für sein „junges und dynamisches Team mit beziehen im Blut“ eine Verstärkung gesucht. Der 50 Jahre alte Kläger hatte sich auf die Stelle erfolglos beworben. Eingestellt worden war ein 48-jähriger Mann.
Er verlangte daraufhin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, weil die Stellenanzeige altersdiskriminierend gewesen sei sowie eine Entschädigung nach § 82 Abs. 1 DSGVO, weil ihm der Tankstellenpächter nicht mitgeteilt hatte, ob von ihm seine personenbezogenen Daten verarbeitet worden sind.
Keine Altersdiskriminierung
Auffällig ist in vielen Verfahren, dass Gerichte die Frage, ob der Kläger rechtsmissbräuchlich gehandelt hat, weil er sich seit vielen Jahren auf eine Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen beworben hat und deutschlandweit zahlreiche Rechtsstreitigkeiten mit dem Zielentschädigung zu erlangen, geführt hat, zu umschiffen suchen. So auch hier in dem sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG bereits einen altersdiskriminieren Charakter der Stellenanzeige abgelehnt hatten. Sie haben dabei klargestellt, dass auf das Verständnis des durchschnittlichen Lesers abzustellen sei. Dieser würde in der Anzeige eines „überspitzte, ironische, nicht ernst gemeinte, in der Form eines Werbeslogans gehaltene Beschreibung des Arbeitsumfelds“ erkennen. Von daher lehnten es die Richter ab, einen einzelnen Begriff wie das Wort junges Team isoliert zu betrachten. Von daher vermochten die Richter nicht zu erkennen, dass eine Stellenausschreibung unter Verstoß gegen § 11 AGG erfolgt sei.
Bloßer Verstoß gegen die DSGVO rechtfertigt keinen Schadensersatzanspruch
Auch den auf Art. 82 DSGVO gestützten Schadensersatzanspruch haben die Richter abgelehnt, weil Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass der bloße Verstoß gegen die DSGVO nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Es muss vielmehr tatsächlich ein Schaden eingetreten sein und ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die DSGVO und dem Schaden bestehen. Dies hatte der Kläger nicht darzulegen vermocht.
Also erneut außer Spesen nichts gewesen.