Gleichgültig, ob Mann oder Frau: wer träumt nicht von einem vermögenden Lebensgefährten/-in, der/die sich gerne großzügig zeigt und tolle Urlaube spendiert. Ist der „Big Spender“ allerdings zu großzügig, dann ist es durchaus möglich, dass der Urlaub für den Mitgenommenen doch nicht kostenlos ist, weil dann das Finanzamt auf die Idee kommt Schenkungssteuer für die Einladung zu verlangen. Mit einem solchen Fall hat sich das FG Hamburg in seinem Urteil vom 12.06.2018 (3 K 77/17) befasst und entgegen der Auffassung des Finanzamts zugunsten der Beschenkten eine Schenkung verneint.
Einladung zu Luxuskreuzfahrt weckt Begehrlichkeiten des Finanzamts
In dem entschiedenen Rechtsstreit hatte der Kläger seine Lebensgefährtin zu einer 5-monatigen Weltreise in einer Luxuskabine mit Butler Service auf einem exklusiven Kreuzfahrtschiff eingeladen. Da Luxus bekanntlich seinen Preis hat, hat sich der großzügige Kläger die Reise rund 500.000 € kosten lassen. Da er während der Reise offensichtlich aufgrund seiner Großzügigkeit doch rechtliche Bedenken hatte informierte er das zuständige Finanzamt und erbat eine schenkungssteuerrechtliche Einschätzung. Das Finanzamt forderte darauf die Abgabe einer Schenkungssteuererklärung. Darin wurde aber nicht der auf die Lebensgefährtin rechnerisch entfallende Anteil von 250.000 € erklärt, sondern lediglich 25.000 €. Bei diesem Betrag sollte es sich um die Anreisekosten der Lebensgefährtin sowie deren Kostenanteil für Ausflüge und Verpflegung handeln. Diese Rechnung gefiel dem Finanzamt gar nicht. Es wollte vielmehr die hälftigen Gesamtkosten bei der Berechnung der Schenkungssteuer zum Ansatz bringen und zuzüglich auch noch die vom Kläger übernommene Steuer.
Das wiederum war dann dem großzügigen Reisenden doch zu viel und er zog vor Gericht.
Durch Reise wird das Vermögen der Lebensgefährtin nicht vermehrt
Die Richter am Finanzgericht Hamburg sind dann allerdings der Auffassung des Finanzamts nicht gefolgt und lehnten eine Schenkungssteuerpflicht ab.
Dadurch, dass der Kläger die Reise auch für seine Lebensgefährtin gebucht hatte, hatte er dieser zwar gegenüber dem Reiseveranstalter ein eigenes Forderungsrecht eingeräumt. Weil sie hierüber aber nicht frei verfügen konnte, sei sie nicht in dem erforderlichen Maß bereichert worden. Die Zuwendung sei vielmehr daran geknüpft gewesen den Kläger zu begleiten. Es handelt sich deshalb um keine Schenkung, sondern lediglich um eine Gefälligkeit. Im Übrigen handle es sich um Luxusaufwendungen, die die Lebensgefährtin sonst nicht aufgewandt hätte, so dass auch in dem Verzicht des Klägers auf Wertausgleich keine Vermögensmehrungen gesehen werden kann. Da sich die Begleitung auf der Reise im gemeinsamen Konsum erschöpft, ist das Bloße erleben der Reise keine steuerbare Vermögensmehrung.
Revision zum BFH zugelassen
Das letzte Wort ist hier allerdings noch nicht gesprochen, denn es wurde die Revision zum BFH zugelassen. Sollte der BFH die Auffassung des FG nicht teilen, dann wäre bei derartigen Konstellationen ein spendabler Lebensgefährte gezwungen seine Lebensgefährtin nicht als solche, sondern als angestellte Privatsekretärin oder in vergleichbarer Funktion, mit in den Urlaub zu nehmen. Da der Steuerfreibetrag bei einer Lebensgefährtin lediglich 20.000 € beträgt, kann die Sichtweise des Finanzamts nicht nur in einem Extremfall wie dem hier entschiedenen, bei dem eine einzelne Reise sehr teuer war, relevant werden, sondern auch in nicht ganz so luxuriösen Beziehungen, jedenfalls dann, wenn einer alles oder fast alles bezahlt und der andere stets als Begleitperson fungiert. Auch, wer beispielsweise seine Lebensgefährtin ein neues Auto spendiert, kommt schnell in dem Bereich in dem zusätzlich zu den Anschaffungskosten für das Fahrzeug noch Schenkungsteuer für das Finanzamt anfallen kann.