Taucht im Betrieb vorübergehend zusätzlicher Arbeitsbedarf auf, greifen Arbeitgeber gerne auf befristete Arbeitsverhältnisse zurück, also eine Vereinbarung, bei der das Arbeitsverhältnis automatisch durch Zeitablauf endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wer hier allerdings als Arbeitgeber Fehler macht, muss dafür unter Umständen teuer bezahlen, nämlich wenn der (zunächst) befristet eingestellte Arbeitnehmer mit einer sog. Befristungskontrollklage (auch Entfristungsklage genannt) beim Arbeitsgericht feststellen lässt, dass das Arbeitsverhältnis nicht zu dem vereinbarten Termin endet und sich damit das als befristet geplante Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umwandelt.. Solche Fehler können gerade dann auftauchen, wenn der Unterschied zwischen Zeit- oder Zweckbefristung bei der Gestaltung der Befristungsabrede nicht hinreichend deutlich beachtet werden.
In einem vom LAG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 10.03.2016 (5 Sa 365/15) letztinstanzlich zugunsten einer Arbeitnehmerin entschiedenen Klage hatte der Arbeitgeber eine neue Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags als Elternzeitvertretung befristet beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag hieß es dazu:
„1. Frau … wird vom 01.10.2013 bis 07.03.2015 (Ende Elternzeit Fr. E.) als Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft … befristet eingestellt. Grund der Befristung: Elternzeitvertretung Frau E. (…)
9. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der in Punkt 1. genannten Frist.“
Das Befristungsende war dabei der Zeitpunkt, zu dem die in Elternzeit befindliche Arbeitnehmerin in den Betrieb zurückkehren wollte. Diese überlegte es sich aber kurzerhand anders und verlängerte ihre Elternzeit um weitere 3 Monate bis zum 07.06.2015. Der Arbeitgeber teilte daraufhin mit Schreiben vom 20.01.2015 der befristet eingestellten Mitarbeiterin mit, dass ich deshalb ihr Arbeitsverhältnis nunmehr bis zum 07.06.2015 verlängern würde. Kaum, dass die ursprünglich vereinbarte Befristung ausgelaufen war, erhob die Mitarbeiterin sodann am 26.03.2015 Klage auf Feststellung, dass das Abrbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Schreiben des Arbeitgebers vom 20.01.2015 enthaltenen Befristung zum 07.06.2015 sein Ende finden wird, sondern unbefristet fortbesteht.
Nachdem die in Elternzeit befindliche Arbeitgeberin eine weitere Verlängerung der Elternzeit bis nunmehr zum 07.03.2016 beantragt hat, führte der Arbeitgeber schriftsätzlich erstinstanzlich aus, dass der befristete Arbeitsvertrag infolge Zweckbestimmung nunmehr am 07.03.2016 sein Ende finden würde. Die befristet eingestellte Klägerin änderte nunmehr ihre Klage und beantragte festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der im Schriftsatz des Arbeitgebers enthalten Befristung zum 07.03.2016 sein Ende finden wird. Bereits das erstinstanzlich mit der Angelegenheit befasste Arbeitsgericht Trier hat der Klage mit Urteil vom 22.07.2015 (5 Ca 331/15) stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Arbeitgebers blieb erfolglos.
Da sich der Arbeitgeber auf die Wirksamkeit der Befristung berufen hatte stand nach Auffassung der Richter dem Festungsinteresse der Befristungskontrollklage im Sinne von § 17 S. 1 Teilzeitbefristungsgesetz nicht entgegen, dass die Klage bereits vor dem 07.03.2016 behoben worden war.
Mit der Elternzeitvertretung kann nach § 21 Abs. 3 BEEG nicht nur ein kalendermäßig befristeter, sondern auch ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden. Worauf sich die Vertragsparteien geeinigt haben, ist durch Auslegung der getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln. Die Befristungsabrede in Ziff. 1 des Arbeitsvertrags vom 30.09.2013 ist Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Selbst, wenn sie nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden wäre, unterläge sie als Einmalbedingung i.S.v. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln.
Die Klägerin wurde nach der Regelung in Ziff. 1 des Arbeitsvertrags befristet eingestellt. Als Sachgrund der Befristung wurde die Elternzeitvertretung von Frau E. schriftlich niedergelegt. Das Beendigungsdatum ist im Arbeitsvertrag ausdrücklich mit dem 07.03.2015 angegeben. Die Formulierung im Klammerzusatz „Ende der Elternzeit Fr. E.“ dient ersichtlich der Bezeichnung des Befristungsgrundes. Das Ende der Befristung war nicht ungewiss und nicht vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig. Die Parteien haben nicht vereinbart, dass sich der zum 07.03.2015 befristete Arbeitsvertrag der Klägerin automatisch verlängern soll, wenn Frau E. die Elternzeit verlängert. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 30.09.2013 keine Zweckbefristung für die Dauer der Elternzeit von Frau E. vereinbart, sondern ausschließlich eine Zeitbefristung i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 TzBfG bis zum 07.03.2015.
Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags zur ihrer Wirksamkeit ebenso der Schriftform wie die Befristung eines Arbeitsvertrags. Die im Zusammenhang mit der Vertragsverlängerung abgegebenen schriftlichen Erklärungen der Beklagten genügen dem Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 2 BGB nicht.
Die Klägerin verhält sich nicht treuwidrig, indem sie sich auf die fehlende Schriftform der Vertragsverlängerungen beruft.
Anmerkung:
Der Arbeitgeber war hier entweder nicht oder aber offensichtlich schlecht arbeitsrechtlich beraten worden. Eine Doppelbefristung ist nämlich grds. zulässig, wurde hier aber nicht wirksam vereinbart. Nach § 21 Abs. 3 BEEG muss sich nämlich aus der Befristungsabrede ergeben, ob es sich um eine Zeit- oder Zweckbefristung handelt. Bei einer Doppelbefristung wird eine – auch im Rahmen des § 23 BEEG zulässige – Zweckbefristung mit einer Höchstbefristung kombiniert. Die Parteien hätten also z.B. eine Befristung „für die Dauer der Elternzeit der E., längstens jedoch bis zum 07.06.2015“ vereinbaren können. Auch in diesem Fall unterläge die Verlängerung der Zeitbefristung dem Schriftformerfordernis.