Reiseveranstalter haben es manchmal schwer. Müssen Sie sich nicht nur vor Ort mit ihren Leistungsträgern herumschlagen, sondern manche Pauschalurlauber versuchen auch nach der Rückkehr, oft völlig unberechtigt, einen Teil des Reisepreises vom Veranstalter wieder erstattet zu bekommen.
Ein Ehepaar, das bei einem Münchner Reiseveranstalter einen Pauschalurlaub auf einer Seychelleninsel gebucht hatte wollte nach der Rückkehr die Hälfte des Reisepreises erstattet haben, weil die örtlichen Sicherheitsbehörden für einzelne Strände ein Badeverbot wegen eines vorangegangenen Haiangriffs ausgesprochen hatten.
Zu Unrecht, wie nunmehr das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 14.12.2012 (242 C 16069/12) entschieden hat. Nach Auffassung des mit der Entscheidung befassten Richters stünde den Reisenden weder ein Schadenersatzanspruch noch ein Minderungsanspruch zu. Die Reise sei nicht mangelhaft. Der Strand sei während der Reisezeit der Kläger nutzbar gewesen. Den Reiseveranstalter treffe nicht die Verpflichtung, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot stelle daher keinen Reisemangel dar. Dies gelte umso mehr, wenn das zeitliche Badeverbot zum Schutz der Urlauber vor ortsüblichen Gefahren erfolge. Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung vom 06.05.2013