Wer eine Eigentumswohnung erwirbt vergisst oft, dass seine Befugnisse als Eigentümer stark eingeschränkt sind und keineswegs nach freiem Belieben mit dem Eigentum verfahren werden darf. Diese Erfahrung musste auch ein Münchner machen, der regelmäßig Tauben auf seinem Balkon gefüttert hatte und deshalb den Ärger der Eigentümergemeinschaft auf sich gezogen hat. Nachdem er die Beschwerden der Miteigentümer ignorierte zogen diese vor Gericht und er wurde zur Unterlassung verurteilt (Amtsgericht München, Urteil vom 23.09.2015 – 485 C 5977/15 WEG).
Futterstation für Tauben auf Balkonen eingerichtet
Der Beklagte war Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft in München und hatte das Sondernutzungsrecht an einer Wohnung mit Balkon. Dort hatte er, obwohl in § 5 Nr. 10 der Hausordnung geregelt war, dass das Füttern von Tauben und Möwen auf dem Grundstück oder von Wohnungen aus nicht gestattet ist, Vogeltränken aufgestellt, an der Decke Meisenknödel sowie einen kleinen Behälter mit Käsestreifen und Sonnenblumenkernen aufgehängt und in den Blumenkästen Rosinen als Vogelfutter ausgelegt. Dieses Angebot nahmen insbesondere Tauben gerne an, sodass sich täglich viele Tauben auf dem Balkon aufhielten.
Eigentümergemeinschaft rebelliert
Soviel Tierliebe war der Eigentümergemeinschaft aber eindeutig zu viel. Sie verlangte deshalb, dass die Fütterung von Tauben auf dem Balkon sofort eingestellt wird. Hausdach und Balkon seien bereits erheblich durch Taubenkot verschmutzt. Es sei bekannt, dass Taubenkot ein intensiver Überträger von Keimen und Krankheiten ist. Der Beklagte verstoße zudem gegen das Taubenfütterungsverbot der Landeshauptstadt München.
Tierlieber Miteigentümer zeigt sich uneinsichtig
Die Bedenken seine Miteigentümer vermochte der tierliebe Miteigentümer nicht nachzuvollziehen. Taubenkot als Überträger von Krankheiten war seiner Meinung nach eine bloße Panikmacherei. Im Übrigen würde er seinen Balkon täglich mit einem Spachtel reinigen und zur Schadensvorbeugung auch noch Kalk streuen. Verschmutzungen auf dem Dach seien ausschließlich darauf zurückzuführen, dass sie sich eben um ein Flachdach und kein Satteldach handeln würde.
Amtsgericht München entscheidet zugunsten der Eigentümergemeinschaft
Das mit dem Rechtsstreit befasste Amtsgericht München vermochte dagegen die Belange der Eigentümergemeinschaft durchaus nachzuvollziehen und verurteilte den uneinsichtigen Miteigentümer zu Unterlassung.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nach Auffassung des Gerichts bereits aus dem Verstoß gegen die Hausordnung.
Daneben besteht aber auch ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch, denn das Wohnungseigentumsgesetz berücksichtigt den Umstand, dass die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine soziale Gemeinschaft bildeten und damit zwischen ihnen eine Sonderverbindung gegeben sei, innerhalb derer allgemein die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bestehe. Dieses sich aus § 14 WEG ergebende Gebot der Rücksichtnahme werde hier verletzt. Durch sein Verhalten bloggt nämlich der Beklagte Tauben in nicht kontrollierbare Zahl an. Damit besteht nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nur die konkrete Gefahr der vermehrten Beschmutzung auch des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums anderer Wohnungseigentümer, sondern auch eine konkrete Gesundheitsgefährdung etwa durch von Tauben verbreitete Parasiten wie Taubenzecken und -flöhen oder durch Taubenkot. Dies ist nach Auffassung des Gerichts allgemein bekannt und bedarf keines Beweises.