Am 16.12.2021 hatten wir an dieser Stelle unter der Überschrift „Vorsicht Abzocke bei elektronisches-handesregister.eu“ darüber berichtet, dass auf dieser Internetseite zwar Handelsregisterauszüge angeboten werden, aber nicht, wie man nach der Aufmachung Internetseite meinen könnte, zum Stückpreis von 4,90 €, sondern zum Preis von 103,90 €, dies jedenfalls dann, wenn man nur einen Handelsregisterauszug benötigt. Dies deshalb, weil im Kleingedruckten geregelt ist, dass zunächst zum Preis von 99, € ein Vertrag über eine Freischaltung des Zugangs abgeschlossen werden muss. Da die Bezahlung stets über Kreditkarte erfolgen musste, hatten Benutzer das Problem, dass dann, wenn sie den Irrtum bemerkt haben, nicht, wie das bei einer Lastschrift der Fall wäre, einfach zurückbuchen konnten, sondern das Geld zunächst weg ist, so dass dann, wenn das Geld nicht abgeschrieben werden soll, zunächst der Vertragsschluss wegen arglistiger Täuschung angefochten werden muss, um anschließend auf Rückzahlung der zu Unrecht abgebuchten 99 € zu klagen. Während das System darauf ausgelegt ist, dass viele Opfer den Weg zu Gericht scheuen, weil für 99 € Gegenstandswert ein solcher Rechtsstreit von einer Anwaltskanzlei nicht kostendeckend geführt werden kann, haben wir heute von einem Kollegen aus Regensburg dankenswerterweise ein Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 15.08.2022 (34 C 69/22) erhalten, in dem dieser erfolgreich in eigener Sache gegen die ONESOLUTIONS UG geklagt hat.
Rückzahlungsanspruch aus Bereicherungsrecht
Das Gericht hat dabei einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB bejaht, weil der getäuschte Kunde den Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB angefochten hat. Nach Auffassung des Gerichts lagen die Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung vor, weil der Kläger bei Abgabe der Willenserklärung irrte, dass er nicht lediglich einen Handelsregisterauszug abruft, sondern gleichzeitig einen Vertrag über die kostenpflichtige Nutzung des Portals www.elektronisches-handeslregister.eu abschließt. Das Gericht hat dazu ausgeführt:
„DieAufmachung der Internetseite der Beklagten war auch geeignet diesen Irrtum bei dem Kläger hervorzurufen. Die Internetseite der Beklagten weist ausweislich der Anlage 1 den Preis für den Dokumentenabruf in Höhe von 4,90 EUR zweifach aus, wobei der abschließende Preis unter Verwendung eines Fettdrucks klar gekennzeichnet ist. Der fettgedruckte Preis in Höhe von 4,90 EUR ist mit einem Sternchen versehen. Die Erklärung zu dem Sternchen „Freischaltung: Die Bestellung _ erfordert die- zwingende und kostenpflichtige Freischaltung unseres Portals. Erst durch die kostenpflichtige Freischaltung ist der Kunde berechtigt, für die Laufzeit des Vertrages die Dienstleistungen zu den oben— angegebenen Preisinformatiohen/Vorzugspreisen in Anspruch zu nehmen. Die Höhe des Entgelts zur Freischaltung beträgt 99,00 EUR für 6 Monate“ findet sich unterhalb des fettgedruckten Preises in wesentlich kleinerer und schwer lesbarer Schrift, wobei diese Schrift noch deutlich kleiner als die. ansonsten verwendete und nicht fettgedruckte Schrift ist. Dieser Text ist derart von dem groß aufgemachten Preis für den Dokumentenabruf abgesetzt, dass der nicht besonders aufmerksame Internetnutzer diesen Text schon gar (nicht) zur Kenntnis nimmt, und davon ausgeht lediglich den gewünschten Handelsregisterauszug für 4,90 EUR zu bestellen.
…
„Schließlich ist davon auszugehen, dass die Beklagte ihre Internetseite in dem Bewusstsein, dass sie sich in der geschehenen Weise zur Irreführung und Beeinflussung eignet, und mit dem Willen, die Besucher ihrer Internetseite zu täuschen, gestaltet hat. Vorliegend hat die Beklagte die Entgeltlichkeit der Freischaltung des Portals www.elektromsches-handelsregtster.eu zwar auf “der
Internetseite. richtig und vollständig dargestellt. Sie hat jedoch die Verbindung zwischen dem Abrufen des Handelsregisterauszugs und der kostenpflichtigen Freischaltung des Portals verschleiert, indem sie nicht deutlich darauf hinwies, dass mit dem Abruf des Handelsregisterauszugs gleichzeitig ein Vertrag über die kostenpflichtige Nutzung des Portals www.elektronisches-handelsregister.eu
zustande kommt. Hieran ändert auch der vor dem Bestellvorgang durch Anklicken zu bestätigende Text „ich bestätige, dass ich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – gelesen und-zur Kenntnis genommen habe. Des Weiteren ist mir bewusst, dass für den Kauf zum Vorzugspreis ein Mitgliedsbeitrag i. H.v. 99 EUR alle 6 Monate fällig wird. Dieser Vertrag kann jederzeit gekündigt werden nichts. Der nicht besonders aufmerksame Internetnutzer geht angesichts der Formulierung davon aus, lediglich zu bestätigen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben.“
Anmerkung:
Die Beklagte hat sich übrigens gegen die Klage nicht verteidigt, war also offensichtlich gar nicht bemüht ein für sie positives Urteil zu erstreiten. Auch dies dürfte zum Geschäftsmodell gehören, auf aussichtslose Klagen nicht zu reagieren und stattdessen von den Zahlungen derjenigen, die nicht zu Gericht gehen, zu profitieren.