Unter der Überschrift „Kurios: Amtsgericht Wolfratshausen stoppt geschwätzigen Professor“ hatten wir vor einiger Zeit von einem besonders grotesken Fall berichtet, der derzeit in unterschiedlichsten Variationen das Amtsgericht Wolfratshausen beschäftigt. Dort hatte sich ein Hals-Nasen-Ohren-Arzt in einem laufenden Betreuungsverfahren ungefragt schriftlich zu Wort gemeldet und im Rahmen mehrerer „Stellungnahmen“ über die jüngere Tochter der Betroffenen und deren Ehemann wahrheitswidrig u.a. eine mehrfache Bedrohung der Mutter, die bei dieser eine reaktive depressive Stimmung ausgelöst haben sollen, behauptet. Er wollte damit die Bestellung einer Betreuung verhindern, damit einer zu Gunsten der älteren Tochter erteilten Vollmacht, die zwischenzeitlich gerichtlich, da unwirksam, eingezogen worden ist, zur Wirkung verhelfen. Das AG Wolfratshausen hatte ihn mit zwei von unserer Kanzlei erstritten Urteilen (AG Wolfratshausen, Urteile vom 28. April 2010 – 6 C 261/10 u. 6 C 263/10) zur Unterlassung verurteilt.
Im Rahmen dieser Posse hatte aber nicht nur der Professor mangelndes Unrechtsbewusstsein. Auch eine Ebenhausener Hausfrau hatte es mit der Wahrheit nicht so genau genommen und versucht die Bestellung einer Betreuung dadurch zu verhindern, indem sie in zwei Schreiben an das Betreuungsgericht ebenfalls eine Reihe von Unwahrheiten über die jüngere Tochter der Betroffenen und deren Ehemann, die das Betreuungsverfahren zum Schutz der Mutter anstoßen mussten, verbreitet hatte.
Dies hatte ihr das Amtsgericht Wolfratshausen mit zwei von unserer Kanzlei erwirkten einstweiligen Verfügungen vom 25. März 2010 (5 C 276/10) und 29. März 2010 (1 C 294/10) postwendend untersagt. Dabei half der Hausfrau auch nicht, dass sie eines der Schreiben so ausgestaltet hatte, als sei es von den Betroffenen selbst verfasst worden, denn für das Gericht war offensichtlich, dass sie auch hier geistiger Urheber des Schreibens war. Nach Auffassung des Gerichts war die „Schwelle einer freien Meinungsäußerung wegen der strafrechtlichen Qualität der Äußerungen deutlichst überschritten“, so dass ihr, unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, derartige Äußerungen untersagt worden sind. Mit Abschlusserklärung vom 10. Juni 2010 wurden zwischenzeitlich die einstweiligen Verfügungen als verbindliche und endgültige Regelungen unter gleichzeitiger Kostenübernahme anerkannt und damit ausdrücklich auf Rechtsmittel seitens der unterlegenen Hausfrau verzichtet.
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Fazit: Neben diesen zivilrechtlichen Maßnahmen wäre es auch möglich gewesen strafrechtliche Schritte wegen übler Nachrede einzuleiten. Mit Rücksicht auf das fortgeschrittene Alter der „tratschenden Hausfrau“ und darauf, dass es sich bei ihr und ihrem Ehemann um vormalige Bekannte der Eltern unserer Mandantin handelt haben wir (diesmal) davon abgesehen zusätzlich strafrechtliche Sanktionen zu erwirken. Billig war der Spass für die Hausfrau ohnehin nicht. Als Folge ihres rechtswidrigen Handelns sie muss nämlich sämtliche Kosten der Verfahren zu tragen, so dass sie ihre Geschwätzigkeit bereits einige tausend Euro gekostet hat.
Ironie des Schiksals: Sowohl die Äußerungen des „geschwätzige Professors“ als auch die der „tratschende Hausfrau“ waren rechtlich in keiner Weise geeignet ein bereits laufendes Betreuungsverfahren zu stoppen. Ganz im Gegenteil. Beider Verhalten war für das Betreuungsgericht weiteres Indiz dafür, dass die Betroffene schutzbedürftig und damit betreuungsbedürftig ist.