Wer verstirbt ohne ein Testament errichtet zu haben, richtet oft ziemliches Chaos an. Nicht nur innerhalb der Familie, sondern selbst das Nachlassgericht kann dadurch in die Bredouille geraten, wie ein nunmehr letztinstanzlich vom OLG Braunschweig (Beschluss vom 28.08.2020 (11 Uhr 65/19) entschiedener Fall zeigt. Die Richter haben die Schadensersatzklage eines nicht rechtzeitig ermittelten Erben, der dafür, dass das zunächst vermeintlich erbende Land Niedersachsen ein zum Nachlass gehörendes Grundstück nach Ansicht des nun Sohnes aus 1. Ehe zu billig verkauft habe, abgewiesen.
Was war geschehen?
Wenn also ein Erblasser ohne Testament verstirbt, dann greift die gesetzliche Erbfolge ein. Dies bedeutet, dass das Nachlassgericht ermitteln muss, wer Erbe geworden ist. Findet sich kein Erbe oder haben alle in Betracht kommenden Erben das Erbe ausgeschlagen, dann erbt am Ende der Fiskus.
Im entschiedenen Rechtsstreit war es so, dass die 2. Ehefrau des Erblassers und dessen Tochter aus 2. Ehe bereits vorverstorbenen worden. Das Ehegattentestament, dass der Erblasser gemeinsam mit seiner Ehefrau errichtet hatte, lief deshalb leer, weil für den Fall des Vorversterbens keine Ersatzerben bestimmt waren, so das gesetzliche Erbfolge Eingriff.
Da alle in Betracht kommenden Erben das Erbe ausgeschlagen hatten war das Erbe zunächst an den Staat, hier das Land Niedersachsen, mangels anderweitiger Erben übergegangen. Dass der Erblasser noch einen Sohn aus 1. Ehe hatte, mit dem er seit dieser 2 Jahre alt war, keinen Kontakt mehr hatte, war dabei dem Nachlassgericht entgangen.
Das Land Niedersachachsen als vermeintlicher Erbe hatte dann im Rahmen der Verwertung des Nachlasses, nach Einholung eines Wertgutachtens, ein zum Nachlass gehörendes Grundstück verkauft.
Erst 2 Jahre später meldete sich der Sohn des Erblassers aus dessen 1. Ehe, der erst jetzt vom Tod seines Vaters zufällig erfahren hatte. Das Land Niedersachsen gab diesem nun zwar den Verkaufserlös, abzüglich der Kosten für die Verwertung, heraus. Dies war dem Sohn als nunmehrigen Alleinerben aber nicht genug. Er war vielmehr der Auffassung, dass das Grundstück viel zu billig verkauft worden und das Nachlassgericht hier seiner Verpflichtung zur Erbenermittlung nicht hinreichend nachgekommen sei, weil er als leiblicher Sohn des Erblassers nicht rechtzeitig als Erbe ermittelt worden war. Hierdurch sei ihm ein Schaden entstanden. Das Nachlassgericht hätte, so der übergangene Sohn, zumindest eine professionelle Erbenermittlung einschalten müssen. Diese hätte dann sicherlich auch ihn gefunden.
Keine Verpflichtung des Nachlassgerichts eine professionelle Erbenermittlung einzuschalten
Da das beklagte Land Niedersachsen keinen Schadenersatz leisten wollte, erhob der übergangene Erbe kurzerhand eine Klage wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
Wie bereits zuvor das Landgericht Braunschweig kam im Rahmen der Berufung auch das OLG Braunschweig zu dem Ergebnis, dass der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht gegeben sei, weil keine Amtspflichtverletzung des Nachlassgerichts zu erkennen wäre. Dieses sei insbesondere nicht gehalten gewesen einen professionellen Erbenermittler zu beauftragen.
Dies deshalb, weil eine Nichte des Erblassers eine Liste mit Verwandten eingereicht habe, auf der der Kläger nicht vermerkt gewesen sei. Auch die Befragung der auf der Liste aufgeführten Personen durch das Nachlassgericht habe keinen Hinweis auf den Kläger, der bereits seit dem Kleinkindalter keinerlei Kontakt mehr zu seinem Vater gehabt habe, ergeben. Hinzu komme, dass der Erblasser selbst in einem Ehegattentestament mit seiner 2. Ehefrau erklärt habe, dass er außer einer bereits vorverstorbenen Tochter keine anderen Kinder habe. Vor diesem Hintergrund, so die Richter, sei das Nachlassgericht nicht verpflichtet gewesen, eigeninitiativ weitere Ermittlungen durchzuführen, also beispielsweise einen professionellen Erbenermittler zu beauftragen oder Standesämter anzuschreiben. Vielmehr habe es, da alle Erben ausgeschlagen hatten, das Land Niedersachsen als Erben feststellen dürfen.
Anmerkung:
Im Nachlassverfahren gilt der sog. Amtsermittlungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Nachlassgericht von Amts wegen alle maßgeblichen Umstände, also hier, wer Erbe des Verstorbenen geworden ist, ermitteln muss. Welche Maßnahmen dabei das Nachlassgericht ergreift bestimmt sich dabei regelmäßig nach dessen pflichtgemäßem Ermessen. Meist bestimmt das Nachlassgericht, wenn – so wie hier – die Erblage „diffus“ ist, einen Rechtsanwalt als Nachlasspfleger. Dieser hat dann nicht nur (vorübergehend) die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten und abzuwickeln, sondern auch mögliche Erben zu ermitteln. Hätte das Nachlassgericht hier einen solchen Nachlasspfleger bestellt, dann hätte der übergangene Erbe seine Ansprüche zunächst gegen diesen geltend machen müssen. Dies deshalb, weil bei einer Amtspflichtverletzung das Subsidiaritätsprinzip gilt, d. h., der Staat haftet nur dann, wenn der Geschädigte von keinem anderen Ersatz zu erlangen vermag. Es wäre durchaus denkbar, dass wenn nicht der Staat selbst auf der Beklagtenseite gesessen hätte, sondern stattdessen ein Nachlasspfleger eingerichtet diesem vorgeworfen hätte, er habe sein Amt nicht ordnungsgemäß ausgeübt…
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.