Rechtsanwälte sollten ihre Mandanten rechtlich fundiert beraten, insbesondere dann, wenn vor Gericht gestritten wird. Dies ist in der Praxis allerdings nicht immer der Fall. Die Zeche zahlt in der Regel der Mandant, der den aussichtslosen Rechtsstreit dann verliert. Bei Streitigkeiten vor dem Bundesverfassungsgericht kann schlechte Arbeit aber auch für den Anwalt teuer werden. § 34 Abs. 2 BVerfGG gibt nämlich dem Gericht die Möglichkeit eine Missbrauchsgebühr (auch) gegen den Anwalt festzusetzen.
In der Entscheidung vom 11.08.2010 (2 BvR 1354/10) hat das Bundesverfassungsgericht erneut entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der ein Mandat vor dem Bundesverfassungsgericht führt, sich mit der verfassungsrechtlichen Materie auseinander setzen, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüfen, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägen und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhalten muss. Das Bundesverfassungsgericht geht aber noch weiter. Diese Sorgfaltspflichten würden auch den Beschwerdeführer selbst treffen, wenn er, wie in dem entschiedenen Fall, juristisch vorgebildet ist. Unterlässt dieser oder der Rechtsanwalt diese Sachprüfung in vorwerfbarer Weise, setzen sich beide der Gefahr einer Gebührenbelastung nach § 34 Abs. 2 BVerfGG aus. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht gegen den Mandanten und seinen Rechtsanwalt eine Missbrauchsgebühr in Höhe von jeweils 1.100 EUR festgesetzt.
Anmerkung:
Schlechte Richter, die in der Praxis leider auch anzutreffen sind, arbeiten dagegen stets ohne eigenes Risiko. Hier zahlt die Zeche immer der rechtssuchende Bürger.