Nach § 355 BGB ist der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen klar und deutlich über seine Rechte, insbesondere über sein Widerrufsrecht zu belehren. Diese Belehrung darf auch nicht durch Zusätze unklar werden. Eine solche gesetzwidrige Irritierung kann auch durch die Hinzufügung einer Telefonnummer bewirkt werden, wenn dadurch für den Verbraucher der Eindruck erweckt wird, er könne den Widerruf entgegen § 355 Abs. 1 BGB auch telefonisch erklären und nicht nur in Textform. Diese Auffassung hat sich in der Rechtsprechung gerade in jüngster Zeit durchgesetzt. Das OLG Hamm hat seine Rechtsprechung nunmehr fortgeführt und in seinem Urteil vom 2. Juli 2009 festgestellt, dass eine Irreführung in diesem Sinne auch dann vorliegt, wenn die Angabe der Telefonnummer sich (nur) in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) befindet, sofern in den AGB geregelt ist, dass und an wen ein Widerruf zu richten ist.