Wer als Gewerbetreibender wettbewerbswidrig handelt und deshalb (zu Recht) von einem Mitbewerber abgemahnt wird, hat diesem grundsätzlich die für die Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten. Meist wird hier eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Kostenpauschale verlangt. Ein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer besteht aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung von Gewerbetreibenden regelmäßig nicht.
Da Abmahnschreiben, zumindest dann, wenn die Abmahnung seriös betrieben wird, nicht nur notwendiges Spezialwissen des sachbearbeitenden Rechtsanwalts, sondern eine gründliche Recherche und Dokumentation der Verstöße sowie eine ausführliche Begründung der Abmahnung erfordern, hat sich in der Rechtsprechung die Tendenz gebildet, dass der Ansatz der Mittelgebühr allein nicht ausreichend ist, um der besonderen Bedeutung der Angelegenheit für den das Verfahren betreibenden Gewerbetreibenden angemessen zu berücksichtigen. Dies kann und wird regelmäßig erst durch eine über der Mittelgebühr liegende erhöhte Gebühr angemessen berücksichtigt (vergleiche LG München I, Urteil vom 20. September 2006,21 O20391/05; LG Köln, Urteil vom 28. Juni 2007,81 O 242/06). Dieser Auffassung hat sich nunmehr auch die 9. Handelskammer des Landgerichts München I in dem von uns erstritten Urteil vom 6. Oktober 2009 (9 HKO 12917/09) angeschlossen und seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
„Auch der vom Kläger in Ansatz gebrachte Gebührensatz von 1,8 ist nicht zu beanstanden. Wie aus dem Abmahnschreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 16.4.2009 (Anlage K3) hervorgeht, wurde dem Beklagten darin in erfreulicher Ausführlichkeit dargelegt, welche Verstöße er mit seiner beanstandeten Werbung beging. Seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers war dabei eine gründliche Recherche und Dokumentation der gerügten Verstöße erforderlich, sodass der Ansatz einer über der Mittelgebühr liegenden erhöhten Gebühr angemessen erscheint.“