Nach einem Urteil des Landgerichts Aachen vom 08.04.2014 (3 S 76/13) ist das von dem Insolvenzschuldner im Rahmen eines Riester-Vertrags angesparte Vermögen auch dann gefördertes Altersvorsorgevermögen i.S.v. § 97 EStG und mithin nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 82 EStG für eine Förderung vorliegen, tatsächlich jedoch von diesen staatlichen Förderungsmöglichkeiten kein Gebrauch gemacht wurde.
§ 97 EStG bestimmt, dass das nach § 10a EStG oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage nicht übertragbar sind. Das im Rahmen eines Riester-Vertrags angesparte Vermögen ist solch „gefördertes Altersvorsorgevermögen“. Nach § 82 EStG sind geförderte Altersvorsorgebeiträge Beiträge und Tilgungsleistungen, die der Zulageberechtigte bis zum Beginn der Auszahlungsphase zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags leistet, der nach § 5 ALTZERTG (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz) zertifiziert ist. Danach kommt es hinsichtlich der Beiträge nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht darauf an, ob Beiträge tatsächlich gefördert wurden, sondern allein darauf, ob sie auf einen Altersvorsorgevertrag geleistet werden. Dies spreche, so das LG Aachen, dafür auch hinsichtlich des Altersvorsorgevermögens auf die Förderungswürdigkeit abzustellen. Denn ein Grund zwischen laufenden Beiträgen und dem angesparten Vermögen zu differenzieren sei nicht ersichtlich.
Beiträge, die auf einen Altersvorsorgevertrag geleistet wurden und unterhalb der förderungswürdigen Höchstgrenze liegen unterliegen dem Pfändungsschutz. Denn Ziel des Gesetzgebers war es, Anreize für eine private Altersvorsorge zu schaffen. Aufgrund der bestehenden Höchstgrenze für die Förderungswürdigkeit werden Gläubiger auch nicht unangemessen benachteiligt.