Die unpfändbaren Beträge aus Arbeitseinkommen verändern sich gemäß § 850c Abs. 2a ZPO jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres. Zum 01.07.2015 war es nun wieder so weit.
Der Pfändungsschutz soll sicherstellen, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum erhalten und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Für die Erhöhung des Pfändungsfreibetrags ist dabei die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags für das sächliche Existenzminimum nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) maßgeblich. Wie § 850c Abs. 2a Satz 1 ZPO klarstellt, ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des Einkommensteuergesetzes entscheidend.
Der steuerliche Grundfreibetrag wurde zum 01.01.2014 von EUR 8.130,00 auf EUR 8.354,00 erhöht. Die Erhöhung des Grundfreibetrages um EUR 224,- entspricht einem Prozentsatz von 2,76 um welchen nun die Pfändungsfreigrenzen erhöht wurden.
Die Pfändungsfreigrenze erhöhte sich damit von EUR 1.045,04 auf EUR 1.073,88.
Sind gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen, erhöht sich dieser Betrag, um monatlich EUR 404,16 (bisher: EUR 393,30) für die erste und um jeweils EUR 225,17 (bisher: EUR 219,12) für die zweite bis fünfte Person, welcher Unterhalt gewährt wird.