Arbeitnehmer, die die Altersgrenze erreicht haben, müssen in Ruhestand gehen. Gleichgültig, ob sie wollen oder nicht. Eine Altersdiskriminierung ist darin nicht zu sehen. Was aber ist mit freien Mitarbeitern, wenn der Auftraggeber plötzlich die Zusammenarbeit mit der Begründung abgelehnt, dass die gesetzliche Altersgrenze erreicht sei?
Auch dies ist rechtens, jedenfalls bei so genannten festen Freien, wie nunmehr das Arbeitsgericht Bonn (Az.: 3 Ca 685/13) entschieden hat.
Dem Rechtsstreit lag die Klage eines 66 Jahre alten Rundfunkjournalisten zu Grunde, der seit über 30 Jahren als freier Mitarbeiter für eine ARD-Rundfunkanstalt tätig war und dem diese mitgeteilt hatte, dass sie wegen erreichen der gesetzlichen Rentenaltersgrenze die Zusammenarbeit nicht fortsetzen werde. Der Journalist fühlte sich aufgrund seines Alters diskriminiert und verlangte deswegen eine Entschädigung in Höhe von mindestens 25.000 €.
Das ArbG Bonn wies die Klage ab. Es stützte seine Entscheidung darauf, dass arbeits- und tarifvertragliche Altersgrenzen, die an das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen anknüpfen, nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zulässig seien. Denn die Arbeitnehmer seien dann regelmäßig durch gesetzliche Rentenansprüche materiell abgesichert. Dieser Rechtsgedanke könne auch auf die Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern angewendet werden. Auch bei diesen könne jedenfalls dann von einer ausreichenden Altersversorgung ausgegangen werden, wenn sie wie der Kläger regelmäßig beschäftigt worden seien. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.