Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Zwangsvollstreckung und damit auch das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für alle Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens unzulässig. Die Insolvenzgläubiger sind gehalten ihre Ansprüche allein durch die Anmeldung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle durchzusetzen. Der Widerspruch des Insolvenzschuldners gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung darf daher nicht zurückgewiesen werden, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und noch andauert, selbst wenn die Eröffnung erst nach Erhebung des Widerspruchs erfolgt ist. Dies entschied nun der BGH mit Beschluss vom 17.04.2013 (IX ZB 300/11) und führte dabei aus, dass das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO von Amts wegen zu beachten sei. Dies gelte sowohl für das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht wie auch für das Beschwerdeverfahren.
Der BGH stellt damit klar, dass das Verbot der Zwangsvollstreckung nach § 89 Abs. 1 InsO auch für das Verfahren der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung gilt. Nach der Entscheidung des BGH ist dabei auch unerheblich, ob der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor oder nach Insolvenzeröffnung gestellt wurde und wann der Schuldner der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung widersprochen hat, wenn es sodann zur Verfahrenseröffnung kommt.