Werden nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das Finanzamt Beträge entrichtet, welche nicht aus freigegebenem Vermögen stammen, also insbesondere nicht aus einer durch den Insolvenzverwalter freigegebenen selbstständigen Tätigkeit des Schuldners, können diese entsprechend § 36 Abs.2 EStG nur auf Steuerschulden angerechnet werden, welche Masseverbindlichkeiten darstellen. In Höhe eines nach Anrechnung der Zahlungen auf nachinsolvenzlich begründete Steuerschulden verbliebenen Überschusses entsteht ein Erstattungsanspruch zu Gunsten der Masse gem. § 36 Abs. 4 S.2 EStG.
Einer Aufrechnung gegen diesen Erstattungsanspruch mit Insolvenzforderungen des Finanzamts steht das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs.1 Nr. 1 InsO entgegen. Dies stellte der BFH mit Urteil vom 24.2.2015 (VII R 27/14) nunmehr klar.
Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Im Jahr der Insolvenzeröffnung ist der Jahressteuerbetrag aufzuteilen in Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten. Im vom BFH entschiedenen Fall wollte das Finanzamt die erst nach Verfahrenseröffnung erbrachten Vorauszahlungen auch auf den im Ergebnis als Insolvenzforderung einzuordnenden Teil anrechnen. Dieser Auffassung konnte sich der BFH nicht anschließen, auch nicht der Auffassung des Finanzgerichts, welches entsprechend der Steuerschuld auch die Vorauszahlungen nach ihrem Entstehen anteilig auf den Zeitraum vor und nach Insolvenzeröffnung verteilen wollte, statt auf den Zeitpunkt der Zahlung nach Verfahrenseröffnung abzustellen.